Schon etwas älter ist die Frage, die ich hier heute zur Diskussion stelle. Es geht um die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG durch den Pflichtverteidiger. Dazu wurde gefragt:
„1. Muss ich eine Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG mit dem Mandanten abschließen, wenn ich von diesem einen Zuschuss zu den Pflichtverteidigergebühren erbitte, der unterhalb der Anrechnungsgrenze des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG bleibt?
2. Falls ja, ändert sich die Beurteilung, wenn der Zuschuss so niedrig ausfällt. dass ausschließlich die Wahlverteidigermittelgebühr oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist?
3. Wenn der Mandant freiwillig ohne Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3 a RVG einen Zuschuss leistet, so dass unter Addition der Pflichtverteidigergebühren nicht die Grenze der Wahlverteidigermittelgebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist, hat er dann einen Rückforderungsanspruch?“
Ich räume ein, ich habe es auch nicht allein gelöst 🙂 .
Entsprechend der ratio legis des 3 a würde ich immer eine Infopflicht sehen, unabhängig davon ob im Rechenergebnis auch eine Anrechnungs oder Rückzahlungspflicht im Einzelfall greift. Daher:
1. Ja
2. Nein
3. Wegen § 814 B GB regelmäßig nicht (da bei Kenntnis einer Nichtschuld keine Kondizierbarkeit); Ausnahme, wenn RA erst nach Erhalt der Pflichtvert.geb. freiwilligen Zuschuß erhält, ist stets zurückzuzahlen, § 58 III S. 2 R VG.
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