Die mit Verbindung und/oder Trennung zusammenhängenden Fragen werfen in der Praxis immer wieder Probleme auf. Das merke ich auch daran, dass viel Anfragen, die mich erreichen, Fragen zu der Problematik enthalten. So auch die folgende:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich habe ein Abrechnungsproblem mit unserer Bezirksrevisorin hinsichtlich der Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse. Vielleicht wissen Sie Rat?
2 Verfahren: Pflichtverteidigerbeiordnungen vom 30.3.15 (1) und 6.1.16 (2), verbunden durch Beschluss vom 19.3.16. Verhandelt am 12.1.17. Erstes Vf. wurde erneut abgetrennt. Zweites Vf. wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ich habe 2. Vf. abgerechnet und bei den notw. Auslagen die Grund-, Vf. und Terminsgebühr mit der Differenz Pflicht-/Wahlvert.-Gebühren angesetzt. Die Bezirksrevisorin ist der Meinung, dass „auch für das weiter verfolgte Verfahren nur eine einheitliche Gebühr angefallen ist. Ausscheidbare notw. Ausl., die hinsichtlich der TG auf das ursprüngliche (2.) Vf. entfallen, bestehen nicht. Wir haben beide Vf. verhandelt, daher müsste ich doch m.E. auch die Differenz zu den Wahlanwaltskosten für die TG abrechnen können?“
Na, eine Lösung parat?
1. Falls die Verbindung der beiden Verfahren zur „Verschmelzung“ i.S. § 2 I StPO und nicht nur zur gemeinsamen Verbindung gem. § 237 StPO beschloßen wurde, gibt es wegen § 15 II RVG nur noch 1 TG (4108).
2. Nach der Trennung entsteht im Verf. 2 zwar keine TG, dafür aber 1 zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 I Nr. 1 wegen Einstellung des Verf. 2.
3. In Verf. 1 kann dann später die TG für den 12.1.17 abgerechnet werden.
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