Ein sehr großer Teil der Fragen, die mir gestellt werden, betrifft die zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG, also die sog. zusätzlichen Vrefahrensgebühren oder auch die „Befriedungsgebühren“. Das zeigt, dass sowohl die Staatskasse als auch die Rechtsschutzversicherungen an der Stelle doch recht zögerlich mit der Festsetzung/Zahlung sind. Nun, wer will auch schon eine zusätzliche Gebühr zahlen? 🙂
Aus dem Reservoir habe ich dann heute mal wieder eine Frage, die auch schon über die Facebook-Gruppe der Fachanwälte für Strafrecht gelaufen ist. „Doppelt hält aber vielleicht besser“. Hier dann die Frage:
„Guten Morgen Herr Kollege Burhoff,
ich hoffe erst einmal, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet.
Ich habe eine kurze Frage zur Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG:
entsteht diese bei mir nur, wenn ich meine eigene Mandantin zur Zurücknahme eines Rechtsmittel bewege? Oder auch dann wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, ich aber noch vor Eintritt in die Berufungsverhandlung gegenüber dieser ein Schriftsatz abgebe, hierin argumentiere, warum das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht zielführend ist und diese das Rechtsmittel daraufhin zurücknimmt?“
Wer wagt, gewinnt 🙂 .
RA erhält hier m.E. auch nach Nr. 4141 I Nr. 3 eine zusätzliche Gebühr (i.H. einer Mittelgeb.), da nach Sinn und Zweck des 4141 sein Schriftsatz das Entbehrlichmachen einer Berufungshauptverhandlung zumindest gefördert hat; auf eine Kausalität des Schreibens für die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft kommt es insoweit übrigens nicht an. Nach m. E. auch nichteinmal auf die Einhaltung der 2- Wochenfrist (die z.B. bei Rücknahme der Berufung durch den RA des Angeklagten zu beachten wäre).
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