Vor ein paar Tagen hat mich die Anfrage einer Kollegin zu dem leidigen Thema „Kostengrundentscheidung“ und (übersehenes) Rechtsmittel erreicht, die ich heute dann hier zur Diskussion stelle. In der Anfrage heißt/ hieß es:
Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich wende mich heute mit einer Frage hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens an Sie.
Ich habe vor dem Amtsgericht die Geschädigten als Nebenkläger wie auch im Adhäsionsverfahren vertreten.
Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte ich einen Adhäsionsantrag. Im Urteil wurde über das Adhäsionsverfahren entschieden (lediglich Feststellung, dass der Angeklagte Schäden aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten zu ersetzen hat); hinsichtlich der Kosten enthält der Tenor keinen Ausspruch über die Kosten des Adhäsionsverfahren (es wurde meinerseits „unstreitig“ beantragt, dem Angeklagten bzw. Antragsgegner die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen). Nach der mündlichen Urteilsbegründung teilte der Richter mit, er habe vergessen, die Kosten des Adhäsionsverfahren in den Tenor mitaufzunehmen, in den schriftlichen Urteilsgründen ist ebenfalls vermerkt, dass die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten hätten auferlegt werden müssen, „was bei anschließender Kostenbehandlung berücksichtigt werden sollte“.
Ich habe sodann die Festsetzung der Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens beantragt. Die Kosten für das Adhäsionsverfahren wurden nicht festgesetzt (mangels Kostengrundentscheidung). Ich legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und stellte zugleich einen Antrag auf Urteilsberichtigung. Beides wurde zurückgewiesen bzw. als unbegründet verworfen.
Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
Kann nachträglich noch per Antrag, eine Entscheidung über die Kostenfolge bzgl. des Adhäsionsverfahrens erzwungen werden? Würde sich dies nach § 321 ZPO richten? Also wäre ich zu spät? Bzw. ist eine Wiedereinsetzung möglich?
Für Anregungen bzw. Hilfe in dieser Sache wäre ich Ihnen sehr dankbar.“
Wer hilft mit oder regt mit an 🙂 ?
Leider Pech gehabt. Man hätte Berufung gegen die nicht vollständige und daher fehlerhafte Kostengrundentscheidung im Urteil einlegen müßen:
1. § 33 a StPO scheidet mangels Nichtnutzung des Rechtsmittels aus.
2. Auch eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 I ZPO ist daher unzulässig.
3. § 321 ZPO kommt schon wegen Rechtskraft des Urteils nicht mehr zum Zug.
4. Und eine Gehörsrüge nach § 321 a Nr. 1 ZPO scheitert an der Einlegung des nicht rechtzeitig eingelegten Rechtsmittels.
Sorry, aber wir befinden uns im Strafverfahren.
Schon klar; für den Adhäsionsantrag und die Entscheidung darüber, sind alleine die
Verfahrensgrundsätze der StPO maßgeblich; es sei denn, diese verweist
ausdrücklich auf zivilprozessuale Vorschriften (z.B. § 404 Abs. 5 StPO in Verbindung
mit §§ 114 ff. ZPO). Oder es bietet sich an, eine strafprozessuale Lücke oder Unklarheit
durch Bezugnahme auf zivilprozessuale Vorschriften zu füllen (z.B. § 406 Abs. 2 StPO
in Verbindung mit § 313b Abs. 1 ZPO). Daher meine Überlegung.
Ich glaube, das lösen wir mit der StPO 🙂
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