Nach so viel doch recht Positivem zum RVG (vgl.RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR und: RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren? dann zum Abschluss des Tages das RVG-Rätsel. Ganz frisch ist die Anfrage des Kollegen, die da lautete:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
ich habe da mal wieder eine Frage und hoffe, dass Sie als „Papst des RVG“ mir helfen können.
Ich bin in einer Strafsache vor dem Strafrichter im Zwischenverfahren beigeordnet worden. Es kommt zu einer Zeugenvernehmung im Zwischenverfahren gem. § 202 StPO.
Im Anschluss daran nimmt die StA die Anklage zurück und es erfolgen weitere Ermittlungen (Zeugenvernehmung). Daraufhin kommt dann Monate später der Einstellungsbeschluss gemäß § 170 II StPO.
Dieser Beschluss wird mir als Verteidiger übermittelt und ich habe auch im Anschluss an die Rücknahme der Anklage Akteneinsicht genommen.
Meine Frage daher: Kann ich für die erbrachte Tätigkeit nach der Rücknahme der Anklage weitere Gebühren geltend machen? Oder ist die Pflichtverteidigung hiervon nicht mehr umfasst, da Rücknahme der Anklage?
Ich hoffe ich gehe Ihnen nicht auf die Nerven und danke bereits jetzt für etwaige Antworten! Der Besuch Ihrer Homepage ist für mich im Übrigen jeden Tag Pflicht und ist immer wieder bereichernd.“
Sehr schön – aus verschiedenen Gründen 🙂 . Jedenfalls aber auch eine schöne Anfrage, die ich dann bis Montag „in den Raum werfe“.
Durch Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt, so, dass RA, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, auch noch die Verfahrensgebühr des Nr. 4104 VV RVG verdient; vgl. AG Gießen – 507 Ds — 604 Js 35439/13
Im Zwischenverfahren (§§ 199 – 211 StPO) sind bereits entstanden:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,
gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV,
zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV – nach II entsteht sie nicht, wenn Tätigkeit auf Förderung des Verf. nicht ersichtlich ist – hier durch Zeugenvernehmung jedenfalls nicht widerlegt, daß dies nicht zur Einstellung geführt hat.
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