55.VGT – die Empfehlungen, oder: Was macht Heiko Maas mit dem Fahrverbot?

Autor User Grosses on de.wikipedia

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Der 55. VGT in Goslar ist gestern zu Ende gegangen. Seine Empfehlungen oder besser die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen auch online. Und zwar – wer sie vollständig lesen will – hier.

Ich picke hier dann mal nur die heraus, die mich am meisten interessieren, und das waren:

Arbeitskreis I

Fahrverbot als Nebenstrafe bei allgemeiner Kriminalität?

Der Arbeitskreis lehnt mit einer weit überwiegenden Mehrheit den Gesetzentwurf ab.

  • Er sieht für eine solche Nebenstrafe kein praktisches Bedürfnis.
  • Soweit der Vorschlag damit begründet wird, anderenfalls zu vollstreckende Freiheitsstrafen abzuwenden, würde dies zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung der Fahrerlaubnisinhaber führen.
  • Statt eines Fahrverbots sollte auch bei Vermögenden das Potential der Geldstrafe durch eine gründliche Ermittlung der Vermögensverhältnisse ausgeschöpft werden.
  • Der Arbeitskreis sieht mehrheitlich kein Bedürfnis für eine weitere Ausdifferenzierung des Sanktionensystems im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität.

Arbeitskreis II

Unfallursache Smartphone

  • Die Gefahren durch die Missachtung des „Handyverbots“ sind unverändert ein in der Gesellschaft unterschätztes Problem. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass eine gesellschaftliche Ächtung der Nutzung von elektronischen Geräten während des Fahrens erreicht werden muss. Dazu ist eine Kombination von psychologischen, edukativen, technischen und rechtlichen Maßnahmen notwendig.
  • Es fehlen nach wie vor für Deutschland verlässliche Zahlen, in welchem Umfang die Benutzung von elektronischen Geräten bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu Unfällen führt. Der Arbeits-kreis empfiehlt, eine In-Depth-Unfallstudie in Auftrag zu geben.
  • Die Ablenkung im Straßenverkehr muss Thema der schulischen Verkehrserziehung in allen Alters-stufen werden. Für die Fahrausbildung sind geeignete Aufgaben wissenschaftlich zu entwickeln und zu evaluieren. Mit Verkehrsaufklärung, insbesondere Kampagnen, soll der Bevölkerung die Verantwortungslosigkeit dieses Verhaltens bewusst gemacht werden.
  • Es sollen weitere technische Lösungen entwickelt und bei entsprechender Tauglichkeit verbindlich vorgeschrieben werden, die eine rechtswidrige Nutzung von Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsmitteln durch Fahrende unterbinden.
  • Der Arbeitskreis begrüßt die wesentliche Umsetzung der Empfehlungen des Arbeitskreises V des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages im vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO. In Satz 1 Nr. 1 sollte die Formulierung in „aufgenommen oder gehalten wird“ geän-dert werden. In Satz 1 Nr. 2 b) sollte „erforderlich ist“ in „erfolgt“ geändert werden.
  • Hinsichtlich der Tatfolgen empfiehlt der Arbeitskreis, dass der wiederholt innerhalb eines Jahres auffällig gewordene Täter mit einem Regelfahrverbot und/oder einer Teilnahme an einem Ver-kehrsunterricht nach § 48 StVO belegt wird. Hierneben ist der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegender Verstoß („A-Verstoß“) zu werten.
  • Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, sich dem Problem der Ablenkung von Fußgängern durch elektronische Geräte zu widmen.

Arbeitskreis III

Senioren im Straßenverkehr

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Arbeitskreis IV

Sicherheit des Radverkehrs

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Arbeitskreis V

Medizinische Begutachtung von Unfallopfern

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Arbeitskreis VI

Abgaskrise – Konsequenzen für Verbraucherschutz und Hersteller

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Arbeitskreis VII

Fortschritt statt Rückzug? Die Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung

  • Die Länder müssen der Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei künftig auch im Interesse der inneren Sicherheit wieder mehr Bedeutung zumessen. Dies gilt in erster Linie für die Verkehrsüberwa-chung, umfasst aber auch die sichtbare Polizeipräsenz im Straßenverkehr und die Aufnahme aller Verkehrsunfälle durch die Polizei.
  • Die bundesweite Harmonisierung der Verkehrsüberwachung – z. B. durch Angleichung der Ver-kehrsüberwachungsrichtlinien – ist anzustreben. Für ein Mehr an Transparenz und Akzeptanz ist durch persönliche Ansprache und Kontrolle vor Ort durch die Polizei zu sorgen. Die Bekämpfung von Unfallschwerpunkten durch verstärkte Überwachung muss dabei die Kernaufgabe bleiben; dazu ist die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Kommunen zu intensivieren. Die technische Ausstattung der Polizei ist dabei auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Die Neutralität der den Beweis erhebenden Person ist zu bewahren. Die Herrschaft über Ge-schwindigkeits- und Abstandsmessung, Messauswertung sowie Ermittlung des sanktionsrelevan-ten Sachverhalts darf wegen verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben (Recht auf informatio-nelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Staatsvorbehalt) nicht auf Private übertragen werden, auch nicht bei Einführung der Section Control.
  • Die Polizei darf sich nicht aus der Verkehrsunfallprävention, z. B. der schulischen Radfahrausbil-dung, zurückziehen. Die Qualität der fahrpraktischen Ausbildung der Kinder für den Straßenver-kehr ist durch den Einsatz der Polizei zu sichern.
  • Der in § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung enthaltene Verkehrsunterricht ist verstärkt anzuwenden. Seine Durchführung sollte auch qualifizierten Privaten, z. B. nach dem Muster der Fahreignungs-seminare, ermöglicht werden.
  • Damit sich die Polizei besser auf ihre Aufgaben konzentrieren kann, ist die Polizei von der Beglei-tung von Großraum- und Schwertransporten zu entlasten. Von der im Straßenverkehrsgesetz ge-schaffenen Möglichkeit zur Übertragung auf Verwaltungshelfer und Beliehene ist zeitnah Gebrauch zu machen. 

Arbeitskreis VIII

Autonome Schiffe – Vision oder Albtraum?

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Na, dann schauen wir mal, was aus den Empfehlungen wird. Besonders spannend finde ich die Frage, ob der BMJV Heiko Maas Einsicht zeigt  und seinen allgemein abgelehnten Gesetzesentwurf zum Fahrverbot als Nebenstrafe auch bei allgemeiner Kriminalität zurückzieht. Darauf wetten würde ich nicht 🙂

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