Und dann gleich noch eine Entscheidung im Bußgeldverfahren, und zwar ebenfalls vom OLG Bamberg, also abermals viel Zitate 🙂 . Gegenstand dieses OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 – ist die Frage nach den Mindestfeststellungen zum Toleranzabzug bei einer Abstandsmessung. Das amtsgerichtlcihe Urteil teilte zwar mit, mit welchem Messverfahren die „standardisierte“ Abstandsmessung festgestellt worden ist, jedoch fehlten Angaben dazu, ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Das beanstandet das OLG und hebt auf:
„2. Erfüllt die Abstandsmessung die Voraussetzungen eines als „standardisiert“ anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (grundlegend: BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 und v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betr. vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betr. und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Insbesondere bedarf es dann bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betr. und bei der hieraus abgeleiteten Abstandsbestimmung in aller Regel auch keiner ausdrücklichen Mitteilung der konkreten Toleranzwerte mehr, da davon ausgegangen werden darf, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berücksichtigt wurden (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f. und OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 = ZfS 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30 zuletzt u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396, jeweils m.w.N.; ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 4 StVO Rn. 25 f.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 4 StVO Rn. 7 ff. sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 162 ff., insbes. Rn. 168 ff., jeweils m.w.N.). Auf die genannten (Mindest-) Feststellungen könnte allenfalls in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betr. (hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) verzichtet werden.“