Ich erinnere: Im Jahr 2014 hat es den (Anfrage) Beschluss des 2. Strafsenats v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 gegeben, in dem es um die zivilrechtlichen Frage ging, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Der 2. Strafsenat wollte – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Da das von der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen und der anderen Strafsenaten des BGH abwich, musste er anfragen, ob die an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (vgl. Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld).
Die haben dann in der Folgezeit geantwortet und mitgeteilt, dass sie – wie m.E. nicht anders zu erwarten – das tun. Damit musste der 2. Strafsenat an die Vereinigten Großen Senate des BGH vorlegen, was er dann auch mit BGH, Beschl. v. 14.04.2016 – 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 – getan hat. Und der hat jetzt – nun ja, schon im September 2016, aber eingestellt auf der Homepage des BGH erst am 28.12. 2106 – geantwortet.
Machen wir es kurz: Der 2. Strafsenat hat auch mit diesem Vorstoß kein Glück. Die Vereinigten Großen Senate des BGH halten im BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – an der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aus dem Jahr 1955 – also „juristisches Urgestein – fest. Der Leitsatz der recht umfangreichen Entscheidung:
„Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.“