Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich nur die Grundgebühr oder auch die/eine Verfahrensgebühr?, hat hier bzw. bei Facebook ein paar Antworten bekommen. Und meine an den Kollegen lautete:
„Wenn die Mandanten mit Strafbefehlen und/oder Anklage kommen, dann kann die Nr. 4104, 4105 VV RVG nicht mehr entstehen. Das Vorverfahren ist bereits beendet (vgl. Anm. 2 zu Nr. 4104 VV RVG).
Es geht dann nur noch um die Frage, ob die Grundgebühr und die gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen. Antwort: Eindeutig ja. Der Umfang der Tätigkeiten ist völlig egal. Die Gebühren „Grundgebühr“ und „Verfahrensgebühr“ entstehen immer nebeneinander. Das hat das 2. KostRMoG geklärt. Rechtsprechung dazu im RVG-Kommentar.“
Ich denke, Sie hätten es auch gewusst….