Die heutige „Freitagsfrage“ geht auf eine recht frische Anfrage eines Kollegen zurück, die erst in der letzten Woche eingegangen ist. Zum Glück, denn im Moment sieht es mit Fragen recht mau aus. Also, nur Mut. Man muss ja nicht alle Fragen (nur) bei Facebook stellen :-).
Heute dann folgende Frage:
„…
Wir vertreten sehr viele Intensivstraftäter, dort kommt immer wieder die (mit dem Asylansturm relativ neu auftretende) umfangreiche Zusammenlegung von Strafverfahren zusammen. In der Regel handelt es sich bei uns um Pflichtverteidigungen und um die Zusammenlegung von fünf bis zwanzig Verfahren vor einem Gericht. In der Abrechnung ergibt sich immer wieder der Streit mit den Bezirksrevisoren, inwiefern die 4100/4101 und die 4104/4105 entstehen. In der Regel ist des so, daß uns die Mandanten Strafbefehle und Anklageschriften bringen. Darauf erfolgt unserseits eine Verteidigungsanzeige/ Akteneinsicht nebst Einspruch oder Stellungnahme zur Anklage. Irgendwann werden dann durch Beschluß mehrere Verfahren zu einem verbunden. Aus unserem Verständnis heraus ergibt sich für die Zeit bis zur Zusammenlegung, daß allein mit der Verteidigungsanzeige und der Akteneinsicht eine Grund- und Ermittlungsverfahrensgebühr entstanden ist und zwar in jedem Verfahren. Natürlich sehen das die Bezirksrevisoren anders und kreiden an, „in den einzelnen Ermittlungsverfahren sei über die Akteneinsicht hinaus keine Tätigkeit des Anwalts zu verzeichnen.“ Haben Sie dazu freundlicherweise einen Rat?“
Die Frage hatte übrigens noch einen zweiten Teil, auf den komme ich dann noch einmal gesondert zurück.
RVG, VV 4100 Abs. 1 liefert die Antwort: „Die Gebühr entsteht neben (!) der Verfahrensgebühr…“. Ergo 4100/4101 und 4104/4105 entstehen (nach neuem Recht) immer zusammen.
Feller hat m.E. Recht, nach neuem Recht entstehen immer Verfahrensgebühr und Grundgebühr gemeinsam, sobald das Stadium der reinen Erstberatung verlassen wird, für mit der bloßen Grundgebühr bereits mit abgegoltene Verfahrenshandlungen nach außen hin ist da kein Raum mehr.
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