„Nachzüglervorrang“ versus Vertrauensgrundsatz bei „grün“, oder: Nachzügler haftet allein

©  fovito - Fotolia.com

© fovito – Fotolia.com

Wer kennt ihn nicht? Den Nachzügler, der (noch) bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber aufgrund eines Rückstaus nicht räumen kann, und irgendwann fährt/räumt er dann. Das OLG Hamm hat sich jetzt vor einiger Zeit im OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2016 –  7 U 22/16 – mit der Frage befasst, welche Sorgfaltspflichten diesen Nachzügler treffen und wer wie haftet.

Gegenstand war ein Verkehrsunfall in Essen. Dort war die Beklagte bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich zweier Straßen eingefahren und dann aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs hinter der Fluchtlinie zum Stehen gekommen. Nachdem die Beklagte mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht -, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit dem PKW der Klägerin zusammen. Dieser folgte einem Fahrzeug, welches die Beklagte passieren ließ, und hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Das OLG ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen:

„Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Alleinverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) in Bezug auf die Unfallverursachung.

aa) Die Beklagte zu 2) hat den Unfall dadurch verursacht, dass sie als sog. „echter Nachzügler“ den Kreuzungsbereich geräumt hat, ohne sich vorher zu vergewissern, dass eine Kollision mit dem von dem Zeugen Y gesteuerten klägerischen Fahrzeug ausgeschlossen war. Insoweit ist der Beklagten zu 2) ein erheblicher schuldhafter Verstoß gegen die ihr gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO oder § 11 Abs. 1 StVO steht hingegen nicht fest.

(1) Zu Lasten der Beklagten ist zwar nicht von einem Vorfahrtsverstoß auszugehen, allerdings steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 2) in erheblichem Ausmaß gegen die ihr als sog. (echten) „Nachzügler“ gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten verstoßen hat.

(a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 2) verneint. Zwar hat derjenige, der bei Grün die Haltelinie und die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat, dann aber zum Stehen gekommen ist, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr als sog. „unechter Nachzügler“ den Vorrang einzuräumen (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 411; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17). Die Klägerin hat aber den Beweis, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen sog. „unechten Nachzügler“ handelte, nicht erbracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) die Fluchtlinie zum Kreuzungsbereich bereits überfahren hatte, als sie verkehrsbedingt zum Stehen kam. Insbesondere die erstinstanzlich vernommenen Zeugen X und T vermochten den Standort des Beklagtenfahrzeugs auf der Kreuzung genau zu beschreiben. Unter Bezugnahme auf ein von den Örtlichkeiten bei Google Maps ausgedrucktes Luftbild (Bl. 125 der Akten) haben sie übereinstimmend angegeben, die Beklagte zu 2) sei hinter der zweiten gestrichelten Linie zum Stehen gekommen. Den vom Sachverständigen A im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 20.01.2016 überreichten ergänzenden gutachterlichen Unterlagen, die die möglichen Positionen des Beklagtenfahrzeugs und dessen Fahrzeugfront im Kreuzungsbereich abbilden (Anlage 1 bis Anlage 3), ist in Zusammenschau mit den Aussagen der Zeugen X und T zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug die Fluchtlinie der Kreuzung bereits überfahren hatte, als sie zum Stehen kam. Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch die Aussage des Zeugen X, die Fahrzeuge aus der Gegenrichtung des klägerischen Fahrzeuges hätten in Geradeausfahrt um das Beklagtenfahrzeug herumfahren müssen.

(b) Allerdings ist der Beklagten zu 2) ein erheblicher schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten.

Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. „Nachzügler“ gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (vgl. KG Berlin, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen kann, er werde nicht weiterfahren (vgl. KG Berlin, ZfSch 2009, 77). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; KG Berlin, ZfSch 2009, 77; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19).“

Ein Mitverschulden des Fahrers des Pkw der Klägerin hat das OLG verneint:

„bb) Zu Lasten der Klägerin ist hingegen im Abwägungsverhältnis kein unfallursächliches Verschulden zu berücksichtigen. Ein Verursachungsbeitrag des Zeugen Y in Form eines Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO wegen der Nichtbeachtung des sog. „Nachzüglervorrechts“ ist zu verneinen.

Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVO), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, NJW 1977, 1394). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. BGH, NJW 1971, 742; Bayerisches Oberstes Landesgericht, DAR 1967, 333). Allerdings befreit das ihm zustehende Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394). Diesen Nachzüglern ist, um Stauungen zu vermeiden, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen (sog. „Nachzüglervorrang“) (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17). Je weiter der Farbwechsel auf Grün aber zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen (vgl. OLG Köln, NZV 2012, 276; MDR 1995, 153).“

3 Gedanken zu „„Nachzüglervorrang“ versus Vertrauensgrundsatz bei „grün“, oder: Nachzügler haftet allein

  1. Thomas B.

    Immer dieses Rumgeeiere …
    Es wird gesagt, dass man als Nachzügler ein Vorrecht hat, aber dann wiederrum doch nicht, weil ja die entgegenkommenden Fahrzeuge mit einer von der Seite abgeschirmten Fahrbahn rechnen können. Ja was denn nun ? Was bringt mir als Nachzülger ein Vorrecht, wenn ich nicht darauf vertrauen darf, dass ich auch vorgelassen werde.

    Gerade im ruppigen Essener Berufsverkehr ist es nämlich fast schon gängiger Standard, dass das Nachzüglervorrecht schlicht und einfach ignoriert wird und ab sofort hierfür auch noch eine gerichtliche Absegnung haben.

    Anders gesagt, spätestens jetzt gibt es nur noch eine theoretische und keine faktische Vorfahrt mehr für Nachzügler.

  2. WPR_bei_WBS

    @ Thomas B.

    Was mich im Ergebnis auch freut. Wenn man sich als potentieller Nachzügler einfach mal daran halten würde, dass man nicht in eine blockierte Kreuzung einfährt, dann gäbe es das Problem garnicht. Und nebenbei wäre der Verkehr auch flüssiger.

  3. Pascal Rosenberg

    @WPR_bei_WBS:
    Im Stadtverkehr sind sie aber eher selten unterwegs, oder? Gerade auf großen Kreuzungen ist es Abbiegern teilweise gar nicht möglich, komplett zu erkennen ob sie die Kreuzung überqueren können oder nicht. Es kommt daher fast immer zu solchen Rückstauungen, weil die letzten Fahrzeuge, die einfahren eben erst mitten auf der Kreuzung das Bremsmanöver des Vordermanns und die entsprechende Stauung wahrnehmen können, da die Kreuzung vorher komplett frei war. Aber vielleicht die Straße eben nicht, in die man einfahren will. Und wenn diese durch Bebauung verdeckt ist sieht man das auch nicht.

    Nach ihrem Grundsatz folgend wäre jedermann verpflichtet, den Vordermann komplett die Kreuzung räumen zu lassen, bevor er selbst nachzieht. Dann und nur dann ist auch sichergestellt, dass ich die Kreuzung ebenfalls räumen kann.

    Und was ist mit entgegenkommendem Verkehr beim Abbiegen? Den muss man ja auch vorlassen. Da kann es dann für den Querverkehr schon wieder grün sein, bevor man abbiegen kann. Nach Ihrer Theorie dürfte man dann ja als Abbieger gar nicht in die Kreuzung fahren, weil man kann ja nicht räumen in seiner eigenen Grünphase.

    Also doch wohl alles nicht so einfach, wie Sie es sich hier machen. 😉

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert