Die freitägliche Frage: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr im Straf- und im Bußgeldverfahren?, habe ich dann wie folgt beantwortet:
„Hallo, danke für die Anfrage, die Sie dann auch demnächst mal im Blog finden:
Strafverfahren und Bußgeldverfahren sind nach § 17 Nr. 10b RVG unterschiedliche Angelegenheiten mit der Folge, dass in jeder Angelegenheit die Gebühren gesondert entstehen könne. Das bedeutet:
Strafverfahren bis zur ersten Einstellung
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104 VV RVG,
Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVGIm Bußgeldverfahren
Keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG wegen der Anm. 2
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG
wahrscheinlich Nr. 5112 VV RVG, da der Hinweis nach § 81 Abs. 2 i.d.R. in der HV erteilt wird,
keine Nr. 5115 VV RVG, da das Verfahren ja nicht eingestellt wird,Im Strafverfahren nach Überleitung
Frage, neue Angelegenheit ja oder nein? Wegen einer Analogie zu § 17 Nr. 10b RVG m.E. vertretbar ja,
dann:
Nr. 4106 VV RVG
Nr. 4108 VV RVG, wenn ein neuer HV-Termin stattgefunden hat, wovon auszugehen sein wird, ansonsten fällt die Nr. 5112 VV RVG weg und wandelt sich in eine Nr. 4108 VV RVG um,
keine Nr. 4141 VV RVG, da in der HV eingestellt wird,wenn nein, also nur Fortsetzung der o.a. Angelegenheit „Strafverfahren bis zur ersten Einstellung“
dann (auch):
Nr. 4106 VV RVG
Nr. 4108 VV RVG, wenn ein neuer HV-Termin stattgefunden hat, wovon auszugehen sein wird, ansonsten fällt die Nr. 5112 VV RVG weg und wandelt sich in eine Nr. 4108 VV RVG um,
keine Nr. 4141 VV RVG, da in der HV eingestellt wird.Ich hoffe, dass es so passt. Warum sollte ich zornig antworten bzw. habe ich schon mal?
Der Fall ist übrigens im Kommentar teilweise behandelt bei Vorbem 5 VV Rn. 41.“