Zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es ein oder drei Längerzuschläge? hat es eine ganze Reihe von Antworten gegeben, und zwar und auch bei Facebook. Alle Antwortenden waren sich einig: Es gibt nur einen Längenzuschlag. Und: Die Antwort ist richtig. In dem Sinne habe ich also auch dem fragenden Kollegen geantwortet.
Die Antwort hängt mit der allgemeinen Problematik der Verbindung von Verfahren und den Auswirkungen des § 15 RVG zusammen. Nach dem Sachverhalt sind die drei Verfahren in der Hauptverhandlung nach der Feststellungen zur Person verbunden worden. Bis dahin lagen drei selbständige Angelegenheiten vor, in der jeweils nach § 15 RVG eine Terminsgebühr entstehen konnte und auch entstanden ist. Ab Verbindung der Verfahren hat nur noch eine Angelegenheit vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt können die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG nur noch einmal entstehen. Das bedeutet: Die (allgemeine) Terminsgebühr für das verbundene Verfahren ist/war bereits entstanden, sie entsteht also nicht noch einmal. Und: Der Längenzuschlag entsteht eben auch nur einmal. Die übrigen beiden Terminsgebühren bleiben dem Pflichtverteidiger aber erhalten. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.