Zur Diskussion stelle ich heute folgende Frage eines Kollegen:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff!
Ein Kollege hat mich kürzlich angerufen und mich gefragt, wie er folgendes Verfahren abrechnen soll:
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen seinen Mdt. wurde nach § 170 II StPO eingestellt und an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung als OWi abgegeben. Nach Bußgeldbescheid und Einspruch kommt es zum Verfahren vor dem AG. Das leitet auf Antrag der StA wieder nach § 81 Abs. 2 OWiG in das Strafverfahren über. In der Hauptverhandlung wird nach § 153a II StPO eingestellt. Ob im OWi-Verfahren bereits ein Termin vor dem AG stattgefunden hatte, weiß ich nicht.
Jetzt will er wissen, ob beide Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem AG Nr. 5109 (OWi) und Nr. 4106 (Straf) anfallen, oder ob die 5109 von der 4106 „absorbiert“ wird. So wie die Grundgebühr bei Nr. 5100 Abs. 2.
Ich meine, dass beide Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem AG anfallen, weil – anders als in Nr. 5100 Abs. 2 zur Grundgebühr – im Gesetz nichts davon steht, dass die Verfahrensgebühr nicht anfallen soll. Außerdem wird das OWi-Verfahren teilweise nach einer anderen Prozessordnung geführt, so dass sich der Verteidiger zwei Mal einarbeiten muss.
Was meinen Sie? Falls ich die Fundstelle in Ihrem RVG-Handbuch nicht gefunden haben sollte, genügt ein kurzer (zorniger) Hinweis 🙂 .
Und: Was meinen die Mitlesenden? Keine Angst – es gibt keinen „zornigen“ Hinweis 🙂 .
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