So, meine erste Nachrulaubswoche neigt sich dem Ende entgegen. Ich merke es am „RVG-Rätsel“, das ja am Freitag immer den Abschluss macht. Und ich merke es daran, dass ich allmählich wieder auf „Betriebstemperatur“ bin. Mich haben dann auch im Urluab einige RVG-Anfragen erreicht. Über diese Anfragen bin ich immer froh, dass sie mir weiteres Material für das Rätsel liefern.
Heute dann folgende Frage:
„Moin Herr Kollege Burhoff,
ich hoffe, Ihrem Blog zutreffend entnommen zu haben, dass Sie es nicht als unbotmäßige Behelligung empfinden, Ihnen eine RVG-Frage zu unterbreiten.
So habe ich einen Mandanten in drei Verfahren als Pflichtverteidiger vertreten. In allen Verfahren bin ich nach Anklageerhebung beigeordnet worden. Die Verbindung der Verfahren erfolgte erst nach den Feststellungen zur Person im Rahmen der Hauptverhandlung. Es ist damit nach meinem Verständnis die Termingebühr dreifach angefallen.
Nun hat der Termin auch Überlänge gehabt. Fällt die Gebühr für die Überlänge nur bei einem Termin an, weil bei Überschreitung der Überlänge die Verfahren bereits verbunden waren, oder ist die Gebühr dreifach angefallen, weil sie untrennbar mit den separat entstandenen Termingebühren verbunden ist?
Mit freundlichen Grüßen und mit großem Dank für den vortrefflichen Blog,…“
Na, wie sieht es aus?
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung nach § 237 StPO anordnen; eine Verbindung zusammenhängender (oder eine Trennung verbundener) Strafsachen kann laut § 4 StPO auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden. Hier hat nach Aufruf der 3 Sachen auch in den nach den Feststellungen zur Personer hinzuverbundenen Verfahren (je) eine Hauptverhandlung stattgefunden hat; ergo 3 x Terminsgebühr, aber nur 1 x mit Überlängenzuschlag.
Spricht man. E. Alles dafür, dass der Längenzuschlag nur 1x entsteht:
Die Zuschläge nach 4110 und 4111 sind der Systematik und dem Wortlaut nach als eigene Gebühr ausgestaltet. Es heißt „Die Gebühr entsteht““ und nicht „Die Gebühr nach….erhöht sich um“.
Anders als eine Erhöhung ist ein Zuschlag als abtrennbare und damit von den zuvor angefallenen Termingebühren separierbare Gebühr begreifbar. Die Zuordnung zu einer eigenen Gliederungsnummer mag als weiteres Indiz in diese Richtung gesehen werden (muss es aber nicht).
Vor dem Hintergrund, dass Gebühren nach der Verbindung nur noch in der 1 (verbundenen) Angelegenheit entstehen können, fällt der Zuschlag m. E. auch nur einmal an. Der PV verhandelt ja nun auch nur noch in 1 Sache in „Überlänge“ (so dass es neben Wortlaut und Systematik auch vom Sinn und Zweck her passt). Anders natürlich, wenn erst hiernach verbunden würde (was nicht vorkommen dürfte).
Was sagt der Chef?
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