Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Fahrtkosten bei einem Kanzleiwechsel? hat einige Lösungsansätze gebracht, hier und auch bei den Facebook-Kommentaren.
Zutreffend hat ein Kollege auf Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG verwiesen, in dem es heißt:
„….Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären…“
Das beweist mal wieder, dass der Satz: Ein Blick ins Gesetz erleichtwert die Rechtsfindung dann doch wohl stimmt 🙂 .
Es ist dann aber auch die Frage aufgeworfen worden, was denn nun für den Pflichtverteidiger gilt. Nun, dazu gibt es eine Entscheidung, und zwar den AG Tiergarten, Beschl. v. 06.09.2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10) -, der natürlich auf meiner Homepage steht. Leitsatz der Entscheidung:
„Der Ausschlusstatbestand der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar. Die Regelung kann auch nicht analog angewendet werden.2
Weitere Rechtsprechung zu der Problematik kenne ich nicht. Wer Entscheidungen erstritten hat, kann mir die aber gern zuleiten. Ich stelle sie dann ein.
Der Spruch geht besser:
„Blick ins Gesetz
schützt vor Geschwätz.“ 😉