Ziemlich frisch ist die Anfrage, die ich heute im RVG-Rätsel zur Diskussion stelle:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich habe eine Frage zum Kostenrecht.
Wahrscheinlich ist sie total einfach, aber ich kann einfach keine vernünftige Zusammenfassung zu dem Thema finden.
Wenn die Staatskasse meine Gebühren bei einem Freispruch kürzt (Bsp: Termin nur 20 Minuten, keine schwere Sache) und die Geltendmachung an mich abgetreten wurde, bin ich verpflichtet das Beschwerdeverfahren zu führen (es sind ja die Kosten, die dem Angeklagten zustehen). Bedarf es dafür eine neue Beauftragung mit zusätzlichen Gebühren?
Wenn das Beschwerdeverfahren nicht oder erfolglos geführt wird, kann ich das „volle“ oder das „gekürzte“ Honorar gegenüber dem Mandanten geltend machen?
Wenn Sie eigene Literatur zu dem Thema haben, bitte gern nennen, ich habe schon einige Ihrer Werke 🙂 .“
Vor allem den letzten Satz habe ich natürlich gern gelesen 🙂 .
Wenn die Abtretung erfüllungshalber erfolgt muss er nicht selbst prozessieren. Wenn der Mandant Geld hat kann er sich an diesen halten. wieso aber dann die Abtretung???
Eben. Eine „Geltendmachung“ kann nicht abgetreten werden, sondern eine Forderung. Das geschieht idR erfüllungshalber. Die Kosten der Beitreibung dieser Forderung trägt grds. der Schuldner entsprechend § 670 BGB. Die Frage ist nur, ob nicht aus diesem aus der Abtretung erfüllungshalber entstehenden Quasi-Auftragsverhältnis und/oder dem Mandat eine Pflicht/Obliegenheit dahingehend besteht, den Mandanten über das Kostenrisiko zu belehren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, durch Zahlung des Differenzbetrages Erfüllung zu bewirken. Das wäre etwas misslich angesichts der kurzen Frist, innerhalb derer die sofortige Beschwerde einzulegen ist.
Und wenn der Mandant nicht leistungsfähig ist, sollte man einfach eine Kosten-Nutzen-Rechnung (Gebühr bei erfolgloser Beschwerde vs. mit der Beschwerde angestrebter zusätzlicher Betrag) anstellen.