Erledigung einer Fahrtenbuchauflage bei Geschäftsfahrzeugen?

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Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt – das ist kein Geheimnis. Und das gilt erst recht, wenn es sich um Firmenfahrzeuge handelt und die Auflage auf Ersatzfahrzeuge erstreckt wird. Aber man kann der Auflage kaum entkommen. Das zeigt mal wieder das VG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2016 – 6 K 8199/14, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit dem auf die klagende GmbH zugelassenen Kraftfahrzeug am 28.03.2014 um 19.04 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht zum Fahrer einließ. Das OWi-Verfahren wurde daraufhin am 04.08.2014 eingestellt. Nach Anhörung der Klägerin legte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2014 die Verpflichtung auf, für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung wurde auf Ersatzfahrzeuge für dieses Fahrzeug erstreckt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.03.2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fehlender Täterermittlung habe eingestellt werden müssen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei, da von der Klägerin in der Vergangenheit keine erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Sie hat zudem vorgetragen, das betroffene Leasingfahrzeug sei am 30.10.2015 an die Leasinggeberin zurückgegeben worden und befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei der Klägerin sei zuvor beschlossen worden, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zur Verfügung zu stellen und daher keine neuen Fahrzeuge anzuschaffen. Zwischenzeitlich hätten sich sämtliche Geschäftsführer der Klägerin privat Fahrzeuge angeschafft. Bei der Klägerin sei derzeit nur noch ein Fahrzeug verblieben, das ausschließlich von Herrn C. genutzt werde und nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls nicht mehr ersetzt werden solle.

Die Klage blieb erfolglos. Dazu die Leitsätze des VG:

  1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.
  2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.
  3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.