Vernehmungsterminsgebühr, oder: War das ein „Termin“?

© scusi - Fotolia.com

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Ich komme noch einmal zurück auf das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr? Da war in einem Kommentar hier im Blog aber auch auf Facebook die Frage nach der Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG aufgteaucht. Der Kollege Hein hatte als Kommentator darauf hingewiesen, dass er die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG geltend gemacht hat für „Täter-Opfer-Ausgleichs-Gespräche“, die jedoch nur telefonisch bzw. per Email stattgefunden hatten. Er hatte aber schon eine Verfügung vorliegen, wonach die Gebühr in dem Fall nicht entstanden ist.

Nun hat er die Entscheidung des AG Darmstadt zu der Frage im AG Darmstadt, Beschl. v. 01.09.2016 – 218 Ds – 1470 Js 37783/14 – erhalten. Und die Antwort ist so ausgefallen, wie ich es ihm vorausgesagt hatte:

„Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: „Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.

Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil-und Strafsachen unterscheiden wollte.“

M.E. zutreffend. Denn Telefonate und/oder Emails sind kein „Termin“. Da hat das AG Recht.

Die Geschichte ist übrigens noch nicht zu Ende: Der Kollege wird nun noch die Nr. 4143 VV RVG geltend machen, deren Festsetzung bisher noch nicht beantragt war. Der Anfall der Gebühr setzt nämlich, was bisher übersehen worden ist, nicht ein förmliches Adhäsionsverfahren voraus. So OLG Jena und OLG Nürnberg. Der Kollege wird vom Ausgang berichten.

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