Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Vernehmungsterminsgebühren gibt es? – hat einen Lösungsversuch bekommen, der übrigens perfekt war. Ich könnte auf ihn verweisen, tue das aber dann doch mal lieber nicht, sondern gebe hier dann eine weitere (Kurz)Lösung:
1. „Das Landgericht Münster teilt mir mit, dass ich für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls keine Verhandlungsgebühr ansetzen kann“..
Antwort: Das LG Münster hat Recht, wenn in dem Termin wirklich nur der Haftbefehlt verkündet worden ist. Dann entsteht die Gebühr Nr. 4102 Ziff.3 Vv RVG, nach der hier gefragt wird, nicht.
2. „…auch für die Teilnahme an den fünf Vernehmungsterminen kann ich nur zwei geltend machen,…“
Antwort: Auch hier hat das LG Münster Recht, wenn die Vernehmungstermine Termine alle im Ermittlungsverfahren/in einem Rechtszug stattgefunden haben.. Das folgt aus Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG. Danach werden immer drei Termine/Rechtszug zu (nur) einer Vernehmungsterminsgebühr zusammen gefasst.
3. „………..ebenso wollen die die Einlegung der Revision nicht ausgleichen, weil dies zum gerichtl. Verfahren erster Instanz gehört.“
Antwort: Auch bei der Frage hat das LG Münster Recht. Das folgt aus dem RVG, und zwar aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG.
4. „Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine umfangreiche Sache, zumal ich zum einen den Mdt schon vor Verkündung des Haftbefehls aufgesucht und beraten habe.“
Antwort: Diese Tätigkeiten sind mit der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nrn. 4104, 4105 VV RVG abgegolten.
5. So war die Teilnahme an den weiteren Vernehmungsterminen notwendig, weil es eben eine sehr aufwendig Angelegenheit war.
Antwort: Siehe die Antwort bei Ziffer 2.
6. Erst nach Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision, ist diese zurückgenommen worden.
Antwort: Diese Tätigkeit hat m.E. zum Entstehen der Nr. 41430 VV RVG geführt, ob diese allerdings festgesetzt wird, ist streitig. M.E. ist sie festzusetzen, weil der Angeklagte einen Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeit hat. Es kommt allerdings ein wenig auf die – nicht bekannten – Umstände des Einzelfalls an.
7. „….ist diese zurückgenommen worden.“
Antwort: Ich habe der Kollegin geraten, es mal mit der Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG zu versuchen. Ganz einfach wird es aber nicht werden.
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…und wenn die Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig war, kann man es auch mit dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG versuchen.