Die Frage, die zum dem RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag geführt hat: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr?, hat bei mir zunächst noch einmal zu einer Nachfrage beim Kollegen geführt, und zwar:
Hallo Herr Kollege, kurze Rückfragen:
1. Wie haben Sie sich mit dem Kollegen der Geschädigten „in Verbindung“ gesetzt = hat ein Termin stattgefunden? Zielt in Richtung Nr. 4102 VV RVG.
2. Was genau ist mit dem Kollegen vereinbart worden? Zielt in Richtung der Nr. 4143 VV RVG.
Darauf hat es dann folgende Antwort gegeben:
1. Ich habe zuerst mit dem Mandenten gesprochen und mich dann zunächst brieflich und dann telefonisch mit dem Gegenanwalt in Verbindung gesetzt. Wobei hier anzumerken ist, dass dieser überwiegend mit der Regulierung des Schadens mit dem Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers meines Mandanten betraut war. Ich habe dann angefragt, ob er eine Möglichkeit sieht, nach einer entsprechenden Entschuldigung und Aussprache der Parteien, seine Mandantin dazu zu bewegen gegen einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld die Erklärung abzugeben, dass Sie nunmehr vollständig befriedigt sei und den Strafantrag zurückzieht.
Gleichzeitig habe ich beim Haftpflichtversicherer angefragt, welche Höhe des Schmerzensgeldes diesem denn vorschwebe was mir auch mitgeteilt wurde. Daraufhin habe ich mit dem Kollegen einen Betrag verhandelt, bei dem die Geschädigte den Strafantrag zurücknehmen würde und wir kamen auf einen Betrag überein, nach dessen Zahlung die Erklärung auch an das Gericht geschickt wurde und die Regulierung für erledigt erklärt. Es waren mehere Gepspräche mit dem Kollegen, dazu noch Briefwechsel.
Vereinbart wurde, dass mein Mandant zu den 600 Euro Schmerzensgeld der Versicherung noch 400 Euro dazuzahlt, sich noch einmal persönlich entschuldigt und das Ganze dann dem Gericht angezeigt wird, was dann so auch erfolgt ist.
Und darauf dann meine Kurzantwort:
„Hallo Herr Kollege,
sicher sind die Nrn. 4100, 4104 (Sie waren im EV tätig?) , 4106, 4141 VV RVG.
Versuchen Sie mal mit der Begründung/dem Text, den Sie mir vorhin geschrieben haben die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG – wird aber schwierig werden, da kein Termin i.e.S. Wenn nicht die Nr. 4102 VV RVG, dann Erhöhung der Rahmengebühr Nr. 4106 VV RVG. Die Nr. 4141 VV RVG kann nicht erhöht werden, das ist eine Festgebühr.
Und versuchen Sie wegen der Übereinkunft mal die Nr. 4143 VV RVG – Gegenstandswert 1.000 € – VV RVG. Es muss kein förmliches Adhäsionsverfahren anhängig gewesen sein.“
Daneben dann natürlich noch die Nr. 2300 VV RVG für Tätigkeiten im „Vorverfahren“ und eine der Nrn. 1000 ff. VV RVG. Die ganze Porblematik ist ausführlich behandelt in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, 2014. 🙂 Zum Bestellformular hier. <Werbemodus< aus 🙂
Dieser besagte Kollege war ich. Ich habe die von Herrn Burhoff angeregten Gebühren einfach mal mit der von ihm geschilderten Sachlage hinsichtlich meiner Arbeit in dem Fall bei der Rechtsschutzversicherung eingereicht. Und oh Wunder, die Zahlung erfolgte vollumfänglich, jede der geltend gemachten Gebühren wurde anstandslos beglichen, es gab nicht einmal Rückfragen. Dafür einen herzlichen Dank an den Kollegen Burhoff. Mir war schon klar dass da mehr drin sein musste als nur die Gebühr 4141 aber ich wäre ohne seine Hinweise nicht auf diese verschiedenen einzelnen Gebühren gekommen. Herzlichen Dank und meinen Respekt für die ganz offensichtliche Kompetenz
schön, dass es geklappt hat……….