In der vergangenen (heißen) 🙂 Woche erreichte mich dann folgende Anfrage einer Kollegin aus Münster, die die Abrechnung ihrer Pflichtverteidigervergütunbg betraf. Die Kollegin fragte Folgendes:
„Hallo Herr Burhoff!
Das Landgericht Münster teilt mir mit, dass ich für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls keine Verhandlungsgebühr ansetzen kann, auch für die Teilnahme an den fünf Vernehmungsterminen kann ich nur zwei geltend machen, ebenso wollen die die Einlegung der Revision nicht ausgleichen, weil dies zum gerichtl. Verfahren erster Instanz gehört.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine umfangreiche Sache, zumal ich zum einen den Mdt schon vor Verkündung des Haftbefehls aufgesucht und beraten habe.
So war die Teilnahme an den weiteren Vernehmungsterminen notwendig, weil es eben eine sehr aufwendig Angelegenheit war.
Erst nach Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision ist diese zurückgenommen worden, weil hier auch Strafvollstreckungsgesichtspunkte beachtet werden mussten, denn mein Mdt. ist Ausländer.
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich doch die gesamte Tätigkeit (vorgenannten streitigen Punkte) ausgeglichen bekomme als Pflichtverteidiger?“
Da es ja nun nicht mehr so warm ist, startet ja vielleicht ein Kollege oder eine Kollegin einen Lösungsversuch.
Also ich will es mal versuchen:
a) Für die HB-Verkündung gibt es grds die 4103, 4102 Ziff. 2 VV, wenn über die Fortdauer derU-Haft verhandelt wurde. Warum hier die Festsetzung abgelehnt wird, erschließt sich mir aus dem Sachverhalt nicht.
b) Wenn HB-Verküdnung und 5 polizei. Vernehmungen im Ermittlungsfahren, dann gibt es in der Tat die Gebühr aus 4103, 4102 VV insgesamt nur zweimal. Das steht so in der Anmerkung zu 4102 VV.
c) Die Einlegung des Rechtsmittels gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum Rechtszug. Wenn die Erfolgsaussichten dann überprüft wurden, fällt die Gebühr für das Rechtsmittel an. Ob die 4141 VV angefallen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen, je nachdem ob bereits begründet wurde oder nicht.