Schon etwas länger „schlummert“ folgende Anfrage eines Kollegen bei mir, die zum Gebührenrecht in der Strafvollstreckung gestellt worden ist. Der Kollege fragte:
„Mandant verbüßt 3 verschiedene Freiheitsstrafen. Ich beantrage die Aussetzung des Strafrestes zum gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt. Jede der drei Staatsanwaltschaften wird angehört, das Gericht führt in jedem Schreiben drei Aktenzeichen auf. Eine „Verbindung“ wie im Erkenntnisverfahren gibt es, glaube ich nicht in der Strafvollstreckung. Sind das gebührenrechtlich drei Angelegenheiten?“
Ist im Grunde genommen „allgemeines Gebührenrecht“………