Ein Kollege hatte mich zunächst über Twitter angeschrieben, dann aber über den normalen Emailweg – auf meine Bitte hin – „nachgelegt“. Über Twitter mit den wenigen Zeichen – das bringt meist nichts. So aber hat es dann folgende Frage gebarcht:
Ich habe eine Frage zur Abrechnung folgenden Sachverhalts:
Mandant baut fahrlässig einen Verkehrsunfall. Opfer ist leicht verletzt, Wagen hat Totalschaden. Haftpflicht läuft auf Arbeitgeber des Mandanten und reguliert zügig den Schaden, wobei ich dabei zunächst nicht eingeschaltet bin. Es ergeht ein Strafbefehl mit einer Strafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 Euro und eine Auflage zur Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ich erhebe Einspruch, nehme Akteneinsicht, setze mich mit dem Anwalt der Geschädigten in Verbindung und dränge auf eine Art Täter Opfer Ausgleich und eruiere die Möglichkeit, dass sich die Geschädigte gegen eine Aufstockung des Schcmerzengsgeldes bereit erklärt, die Sache als erledigt, sich als umfassend befriegt zu erklären, sowie dass sie keine weitere Strafverfolgung des Mandanten wünscht bzw darauf keinen Wert lege und den Strafantrag zurückzieht
Aufgrund laufender Fristen zur Stellungahme teile ich diese Absicht und die laufenden Verhandlungen dem Gericht mit.
Das Gericht unterbreitet daraufhin einen Vorschlag zur Einstellung gegen die Zahlung von 3000 Euro. In der Zwischenzeit werden die Verhandlungen des TOA abgeschlossen, die Zeugin erklärt sich dem Gericht gegenüber als befriedigt und zieht den Strafantrag zurück.
Ich stelle daraufhin den Antrag auf endgültige Einstellung, hilfsweise auf Einstellung gegen Auflagen, diese aber in deutlich geringerem Umfang als die Zahlung der 3000,00 Euro unter Verweis auf den „TOA“
Daraufhin schlägt das Gericht eine Einstellung gegen Zahlung von 1500,00 Euro vor, der der Mandant sodann auf mein Anraten hin zustimmt.
Was kann ich neben Grundgebühr und Verfahrensgebühr abrechnen? Sicherlich die Nr. 4141 VV RVG, aber meine Frage zielt darauf ab, ob nicht noch eine weitere Gebühr abrechendbar ist oder ob eine Erhöhung der Regelgebühr bei der Gebühr Nr. 4141 VV RVG, die sich ja an die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz anlehnt wegen des erhöhten Aufwandes möglich und erfolgsversprechend ist.“
Na? Diese Woche ist es ja nicht ganz so heiß….
Die Nr. 4141 VV RVG *muss* es geben, denn schließlich wurde dank anwaltlicher Mitwirkung die Durchführung einer HV vermieden. Und auf die „2 Wochen bis zu einer terminierten HV“ kommt es nicht an, weil ein Fall der Ziff. 4141 VV RVG vorliegt. Das Mandat ist aber erst abgeschlossen und die Gebühr damit fällig, wenn die Auflagen erfüllt sind und der endgültige Einstellungsbeschluss kommt.
Darüber hinaus kann (m. E. muss) es noch eine Gebühr nach Ziff. 4102 UZiff. 4 VV RVG geben. Wie fanden die Verhandlungen statt? Telefonate und Mails mit dem Bevollmächtigten der Geschädigten? Oder ein persönliches Treffen/Gespräch? AG Darmstadt, Verfügung vom 12.07.2016 – 218 Ds – 1470 Js 37783/14, sagt: „Anders als Teil 3 VV RVG kommt (sic!) Teil 4 VV RVG keine Terminsgebühr für telefonische Besprechungen, d. h. das Gesetz kennt keine Erweiterung auf Besprechungen ohne sich tatsächlich zu treffen. Die Telefonate und E-Mails sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die geltend gemachte Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG war daher abzusetzen.“
Halte ich für falsch. Über mein unbestimmtes Rechtsmittel hiergegen wurde noch keine Entscheidung getroffen.
VV 4141 ist Festgebühr und nicht erhöhungsfähig. Wenn kein Adhäsionsantrag gestellt war ist VV 4143 nicht berechnungsfähig. In Betracht dürften hinsichtlich der zivilrechtlichen Seite aber VV 2300 für die Anspruchsabwehr und VV 1000 kommen.
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