Meine Frage vom 05.08.2016 – Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Verfahrensgebühren im Strafbefehlsverfahren? – hat zwei Kommentare gebracht, die zum Teil meiner Antwort an den Fragesteller entsprechen.
Zunächst zur Nr. 4106 VV RVG. Da sind die Kommentatoren übereinstimmend der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG entstanden ist. Und das ist zutreffend. Das vorbereitende Verfahren ist durch den Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim Gericht beendet (vgl. Anm. zur Nr. 4104 VV RVG). Jede danach vom Rechtsanwalt/Verteidiger erbrachte Tätigkeit ist (weiteres) Betreiben des Geschäfts und führt zur Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG. Welchen Umfang diese Tätigkeit hat, ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung. Der spielt nur bei der Bemessung der Gebühr über § 14 Abs. 1 RVG eine Rolle.
Bei der Frage nach dem Entstehen der Nr. 4141 VV RVG sind die Antworten gespalten. Allerdings meine ich, dass die Gebühr auch in diesem Fall entsteht. Ich zitiere dazu dann mal aus Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Nr. 4141 VV Rn. 54. Da heißt es:
„Offen ist zudem auch immer noch die Frage, ob die Nr. 4141 VV dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen, der vom Mandanten anerkannt wird, sodass kein Einspruch eingelegt wird. Auch in diesen Fällen wird eine Hauptverhandlung vermieden, sodass vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV ebenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu bejahen ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn 33; a.A. N. Schneider, DAR 2015, 771, 772 und NZV 2014, 149, 151, der den entsprechenden Mehraufwand des Verteidigers über § 14 Abs. 1 honorieren will). Der Fall ist von der Interessenlage zudem vergleichbar mit der Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV im Bußgeldverfahren. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden vergleichbaren Fälle ist nicht ersichtlich (zu Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV s. dort die Komm. bei Rdn 38 ff.). Der gemeinsame Vorschlag der BRAK und des DAV zur Änderung des RVG (u.a. RVGreport 2011, 81) hatte im Übrigen eine Ergänzung der Nr. 4141 VV um eine Nr. 5 vorgesehen, in der dieser Fall geregelt werden sollte (vgl. AnwBl. 2011, 120, 121). Das ist allerdings vom 2. KostRMoG nicht umgesetzt worden.“
Ok, ist nicht ganz unstreitig. Aber ich habe geraten, die Gebühr geltend zu machen. Und das wird der Fragesteller auch tun. Die RSV wird wahrscheinlich nicht zahlen und dann wird – auch das ist angekündigt – geklagt. Wir bekommen also an der Stelle dann bald (hoffentlich) Rechtsprechung. Und ich hoffe: In meinem Sinn 🙂 .