Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?, löst sich m.E. ganz einfach und ist auch hier bzw. bei Facebook richtig gelöst worden. Ich hatte dem Kollegen dann auch wie folgt geantwortet:
„Hallo, wenn ich es richtig verstehe, handelt es sich wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens doch nur um eine Teileinstellung. Es ist auch nicht abgetrennt usw. Folge: Es entsteht nicht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG, steht auch so im RVG-Kommentar.“
Also: Bei einer Teileinstellung entsteht nie die Nr. 4141 VV RVG, Voraussetzung für die Gebühr ist, dass das Verfahren insgesamt durch die Einstellung erledigt wird. Etwas anderes würde gelten, wenn das Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens zunächst abgetrennt worden wäre. Dann läge insoweit eine eigene Angelegenheit vor, in der alle Gebühren (noch einmal) entstehen können. Wenn das Verfahren dann eingestellt wird, entsteht – Mitwirkung des Verteidigers vorausgesetzt – auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.