Heute mal keine Frage, aber ein Sachverhalt, der zu einer Frage hätte werden können. Aber der Kollege, der mir die zu dem Sachverhalt passende Entscheidung geschickt hat, hat das Problem selbst gelöst. Hier dann die Frage/der Sachverhalt.
„Gegen die Angeklagte A war ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage beim AG anhängig. In diesem wurde der Angeklagten A die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gem. § 201 StPO am 13.12.2014 zugestellt. Ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens erging nicht. Vielmehr wurde wegen der Relevanz des Verfahrens gegen die Angeklagte der Ausgang eines anderen Strafverfahrens abgewartet. Der Angeklagte B dieses Verfahrens wurde am 17.11.2015 rechtskräftig freigesprochen. Dem Verteidiger der Angeklagten A wurde das rechtskräftig freisprechende Urteil gegen den Angeklagten B zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen A zurückgenommen hat. Der Verteidiger beantragt bei der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die zurückgenommene Anklage das Verfahren endgültig gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und die der ehemals Angeklagten A entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Verfahren wurde eingestellt, die notwendigen Auslagen der Angeklagten A wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag auch die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin hat die Gebühren nicht festgesetzt. Die Nichtfestsetzung der Nr. 4104 VV RVG hat sie damit begründet, dass diese nicht rückwirkend nach einer Anklagerücknahme entstehen könne. Gegen die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG hatte sie eingewendet, dass eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens nicht ersichtlich sei. “
Nun? Hat Sie Recht? Vielleicht gibt es ja trotz der angekündigten „Wochenendhitze“ Lösungsversuche.