Recht frisch, nämlich aus dieser Woche ist folgende Frage eines Kollegen, die eine Problematik aus dem Bereich der Revision betrifft. Und zwar:
„Hallo Herr Burhoff,
Ich habe gerade eine Revisionsbegründung fertig gestellt und nebenbei kam mir da eine gebührenrechtliche Frage in den Sinn. Ich gebe zu, dass ich noch nicht die einschlägige Fachliteratur gewälzt habe, aber vielleicht eignet sich der Fall auch für das Wochenendrätsel:“
Ja, die Frage eigent sich für das RVG-Rätsel. Sie lautet(e) dann wie folgt:
„In einer Berufungshauptverhandlung ist der Mandant nicht erschienen, die Berufung wurde im 2.Termin gem. § 329 IV StPO verworfen. Hiergegen habe ich im Namen des Mandanten Wiedereinsetzung beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt. Die Berufungskammer hat über die Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, weshalb ich die Revision nunmehr begründen musste. Steht mir dafür die Gebühr VV Nr. 4130 zu, wenn das Landgericht dem Wiedereinsetzungsantrag doch noch stattgeben sollte? Oder kann die Begründung der Revision in diesem Fall nur über eine Erhöhung der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden?“
Nur Mut 🙂 .