Der Samstag ist im BOB ja immer der Tag für ein „Kessel Buntes“. Und daher gibt es dann heute dazu/daraus eine FG-Entscheidung, nämlich das FG Münster, Urt. v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E. Ja, ganz bunt, denn die im Urteil behandelte Problematik ist die Frage, ob Lebensgefährten einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – wie Eheleute – unter den steuerlichen „Splittingtarif“ fallen. Ausgangspunkt der Diskussion ist § 2 Abs. 8 des EStG ist geregelt, der aber „Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“ anführt, nicht aber „einfache“ nichteheliche Lebensgemeinschaften. Dazu hat dann das FG Münster ausgeführt:
b) Aus § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) ergibt sich für die Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zusammenveranlagung……..
Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dafür, dass der Gesetzgeber eine über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende Regelung auch für nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) oder nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) – also nicht rechtlich institutionalisierte – Lebensgemeinschaften schaffen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers in Form der Einführung des § 2 Abs. 8 EStG war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377), der nur die einkommen-steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe forderte. Eine steuerrechtliche Gleichstellung von rechtlich ungebundenen Lebensgemeinschaften – seien es gleich- oder verschiedengeschlechtliche Gemeinschaften – war vom Gesetzgeber nicht gefordert. Dementsprechend ist den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichts lediglich zu entnehmen, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigt werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13870, 17/13871, 17/13872 und 17/14195 sowie die Pressemitteilung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 26.06.2013). Dass in den Gesetzesmaterialien zum Teil nur die Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“ und nicht „eingetragene Lebenspartner“ bzw. „eingetragene Lebenspartnerschaft“ verwandt worden sind, steht dem nicht entgegen. Dies ist dadurch begründet, dass § 1 Abs. 1 LPartG selbst nur von „Lebenspartnern“ und „Lebenspartnerschaften“ spricht.
Entgegen der Auffassung der Kläger enthält § 1 Abs. 1 LPartG eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartnerinnen“ und „Lebenspartner“. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch diese Erklärung gegenüber dem Standesbeamten begründen sie eine „Lebenspartnerschaft“ im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eines Rückgriffs auf das Sozialrecht bedarf es zur Definition des Begriffes „Lebenspartner“ daher nicht.
Da das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst die in § 2 Abs. 8 EStG aufgenommenen Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ verwendet und definiert und § 2 Abs. 8 EStG im Kontext des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund § 2 Abs. 8 EStG über § 1 Abs. 1 LPartG hinausgehen und auch nichteheliche (verschiedengeschlecht-liche) und nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften erfassen sollte.
Nach dem Sinn und Zweck umfasst § 2 Abs.8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Denn Anknüpfungspunkt für die einkommensteuerliche Privilegierung durch die Anwendung des Splittingtarifs ist die rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens, die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für sich gewählt haben. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren – zu denen auch die Kläger zählen – nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Es gibt derzeit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche für sie. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gerechtfertigt.“
Das war es dann wohl. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde dürfte kaum Ausicht auf Erfolg haben. Denn der BFH hat sich bereits in seinem Urteil vom 26.06.2014 (III R 14/05, BStBl II 2014, 829) mit der Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 8 EStG auf eine nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft befasst und dessen Anwendbarkeit verneint. Hierbei hat er insbesondere darauf abgestellt, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft die gesetzlichen Anknüpfungspunkte für die einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens seien.
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