Ich hatte ja eben über den Newsletter der der VUT aus Püttlingen vom 05.08.2016 berichtet (vgl. dazu hier: ESO ES 3.0 – ist der Kampf um die Entschlüsselung der Rohmessdaten erledigt?). Danach soll der Kampf um die Rohmessdaten erledigt sein. Nun, für den Fall, dass das nicht überall so gesehen wird, hier dann noch einmal eine Entscheidung, in der es u.a. um die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten für eien ESO ES 3.= Messung geht. Nach dem AG Kaiserslautern, Beschl. v. 13.06.2016 – 5 OWi 1020/16 („geklaut“ beim VerkehrsrechtsBlog) sind diese herauszugeben. Die Begründung – ist inzwischen schon einige Mal so formuliuert worden:
„Der Verteidiger hat die Überlassung der unverschlüsselten Rohdaten der Messreihe sowie der unverschlüsselten Datei des Falldatensatzes beantragt, sowie die Vervollständigung der Akte um Bedienungsanleitung, Lebensakte, Beschilderungspläne usw. – wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2016 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen und der weitgehenden Möglichkeit, im gerichtlichen Bußgeldverfahren gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten, die die Ordnungsgemäßheit einer Messung betreffen, abzulehnen, wenn diese nicht substantiiert begründet sind, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Betroffenen bereits im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des ihm gemachten Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass einem Betroffenen auf Verlangen die vollständigen, unverschlüsselten Daten der Messserie einer Geschwindigkeitsmessung auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Verschlüsselung müssen die Daten entschlüsselt oder mit dem dazugehörigen Entschlüsselungsprogramm geliefert, beziehungsweise an einen vom Verteidiger unterbevollmächtigten Sachverständigen übermittelt werden (vgl. Cierniak, zfs 12/12 S.677). Der Verteidiger hat auch Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes; ein Anspruch auf Überlassung der Lebensakte besteht nicht, da eine solche nicht geführt wird, dasselbe gilt hinsichtlich des Beschilderungsplanes. Die übrigen erbetenen Unterlagen wie etwa Eichbescheinigung, Übersichtsskizze, Messprotokoll, Schulungsbescheinigung sind soweit ersichtlich bereits Bestandteil der Akte.“
M.E. richtig. Bis auf die Sache mit der Lebensakte. Denn das ist es m.E. inzwischen wohl h.M. in der Rechtsprechung, dass dann, wenn die Lebensakte nicht herausgegeben wird, zumindest entsprechende Auskünft zu erteilen sind über Reparaturen etc.