Archiv für den Monat: Juli 2016

Sonntagswitz, das Wetter macht es

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Eigentlich wollte ich heute, da ich ab Donnerstag bis gestern in München war, „Bayernwitze“ birngen. Aber das ist nach dem Amoklauf vom Freitag nicht (mehr) angemessen, daher habe ich mich umentschieden und bringe etwas zum Wetter. Das passt immer und ist m.E. unverfänglich – aber das weiß man nie …..

Seit Jahrzehnten erklären alle Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“
Und was haben wir davon?
Fette Kinder und eine Klimaerwärmung!


schon etwas älter:

Anruf beim Wetteramt:
„Ihre leichte Bewölkung wird gerade von der Feuerwehr aus meinem Keller gepumpt!“


Telefonieren zwei Informatiker:
„Na, wie ist das Wetter bei dir?“
„Caps Lock.“
„Hä?“
„Shift ohne Ende!“


und dann war da noch:

Was haben Männer und das Wetter gemeinsam?
Es ist nicht möglich, sie zu ändern.

Wochenspiegel für die 29. KW., das war München, der „Negerkuss“, die Akteneinsicht und JuraBlogs

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Das war dann die 29. Woche mit einem in München dramatischen Ende. Ich war am Freitag in München und brauche das nicht noch einmal. Weit weg vom Tatort, aber dennoch: Eine Stadt uim Ausnahmezustand – leere Straßen verirrte und gestrandete Besucher, alles voller Polizei und Hubschrauber, schon gespenstisch. Und wenn man dann liest, dass es auch am Stachus einen Anschlag gegeben haben soll und man ist nur gur 300 – 400 m entfernt, dann wird es einem doch ein wenig mulmig. Ich mich dann ins Hotel zurückgezogen und im Fernsehen „bewundert“, wie es allen Anstalten gelungen ist, aus nicht vorhandenen Informationen stundenlang heiße Luft zu produzieren. Der einzige, der überzeugt hat, war der Sprecher der Münchner Polizei, der sich auch von so dummen/bescheuerten Fragen von Journalisten  nicht hat aus der Ruhe bringen lassen. Und: Wie wird man eigentlich „Terrorismusexperte“? Gestern war es dann wieder ruhig, aber man merkte deutlich die Anspannung, die in der Stadt immer noch herrschte.

Aber „wir“ lassen uns nicht unterkriegen, daher auch heute ein Wochenspiegel, und zwar über folgende Themen:

  1. aus gegebenem Anlass: Amok? Was man jetzt nicht tun sollte,
  2. Bundesverfassungsgericht watscht dreiste Kfz-Versicherung und Amtsrichter ohne Augenmaß ab,
  3. wer kennt sie nicht, die: Kurze kostenlose Auskunft,
  4. Richter abgelenkt, Prozess vorbei,
  5. Mitarbeiter fragt in Kantine nach einem „Negerkuss“ und wird gekündigt, – aus der Abteilung „Gut-Menschen waren am Werk“,
  6. Warum Menschen ihre Passwörter verraten,
  7. Anforderungen an den Haftgrund der „Fluchtgefahr“ in München und Berlin,
  8. AG Neunkirchen überlässt Verteidiger alle Messungen des Tattages: datenschutzrechtlich kein Problem,
  9. dagegen aber auch: AG Freising: Einsicht in ES 3.0-Messdaten als „unzulässige Ausforschung“
  10. und dann war da noch die gute Nachricht: Jurablogs still going strong.

Fahrtenbuch, oder: Und was ist mit dem „Stinkefinger“?

entnommen openclipart.org

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Das VG Augsburg, Urt. v. 12.05.2016 – Au 3 K 15.1218 – hat eine Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand, um deren Rechtsmäßigkeit nach folgendem (Verkehrs)Geschehen gestritten worden ist:

„Der 1965 geborene Kläger ist wohnhaft in pp.. Er ist u. a. Halter eines Motorrads des Typs Suzuki GSX-R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. (Fahrzeug-Ident-Nr. JS1B6111100ppp.).

Ausweislich eines polizeilichen Ermittlungsberichts vom 22. September 2014 wurde am Sonntag, den 17. August 2014 hinsichtlich des genannten Fahrzeugs bei der Polizeiinspektion L. folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der sich am selben Tag gegen 10.00 Uhr auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) ereignet habe: Während dichten Verkehrs auf beiden Fahrspuren sei der Fahrer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. – nachdem dieser sich bereits zuvor ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt habe – auf den gerade ein anderes Fahrzeug auf der linken Spur überholenden Pkw des Anzeigeerstatters zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – aufgefahren und habe diesen schließlich rechts überholt. Der Anzeigeerstatter habe die Hupe betätigt, als der Motorradfahrer etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, „um zu signalisieren, dass es so nicht geht“. Nachdem der Motorradfahrer vor dem Pkw des Anzeigeerstatters wieder eingeschert sei und verkehrsbedingt habe abbremsen müssen, habe der Motorradfahrer dem Anzeigeerstatter mit der linken Hand den sog. Stinkefinger gezeigt. Sodann habe der Motorradfahrer beschleunigt und sei davon gefahren. Abschließend gab der Anzeigeerstatter an, dass auch seine beifahrende Freundin den Vorfall bestätigen könne und diese auch Lichtbilder von der Situation gefertigt habe. Der Anzeigeerstatter stellte Strafantrag wegen Beleidigung.“

Das VG stellt in seinem doch recht umfangreichen Urteil zu den Voraussetzungen des § 31a StVZO fest:

Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens/nur einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist  – die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, ihn zu ermitteln. Dazu gehört es grundsätzlich, den Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der Zuwiderhandlung zu informieren. Eine verzögerte Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass sie für die unterbliebene Feststellung des Fahrzeugführers nicht ursächlich  geworden ist.

Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, darf die Behörde in der Regel davon ausgehen, dass die Feststellung des Kraftfahrzeugführers unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist; naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung muss die Behörde aber auch dann nachgehen.

Was natürlich noch interessiert, ist die Frage: Und was ist mit dem „Stinkefinger“? Spielt er eine Rolle? Das VG sagt: Nein, denn:

„Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U. v. 10.9.2009 – M 23 K 09.2395 – juris Rn. 19).“

Na ja, aber lieber doch nicht…. 🙂 .

VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich?

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Am Samstag dann mal wieder Zivilrecht, nun ja, einen Touch Strafrecht hat das Ganz für mich auch. Es geht um den Abgasskandal bei VW und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen, über die ich hier ja schon häufiger berichtet habe (vgl. hier das LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und das LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15 und dazu: VW-Abgasskandal: Hier dann LG Bochum/LG Münster zur „VW-Schummelsoftware“ und das LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15 und dazu VW-Abgasskandal – beim LG München I geht es „käuferpositiv“….). Jetzt gibt es zu der Problematik auch eine Entscheidung des OLG Celle, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16. Der ist im PKH-Verfahren ergangen. Grundlage ist die beabsichtigte Klage einer Käuferin eine Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, die sich gegen den Händler und die VW-AG richtet. Der Pkw der Klägerin ist von dem sog. VE-Abgasskandal betroffen ist. Das LG hatte Pkw nicht bewilligt. Das OLG hat ihm nun aufgegeben, von seinen „dargelegten Bedenken Abstand zu nehmen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.“ Begründung des OLG: Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, werfe diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien. Für einen derartigen Fall gelte, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei , schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden. Diese Fragen müssten vielmehr einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden (vgl. etwa Musielak, ZPO, 12. Auflage, § 114, Rdnr. 20). Hinreichende Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sei deshalb bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung zumindest vertretbar erscheint. Und das hat das OLG hinsichtlich des Rücktritts- und Schadensersatzbegehrens der Antragstellerin anzunehmen. Und das begründet das OLG dann wie folgt:

„Die Antragstellerin kann die Antragsgegnerin zu 1 gemäß §§ 346, 323, i.V.m. §§ 433, 434, 437 BGB auf Rückabwicklung des in Rede stehenden Fahrzeugs in Anspruch nehmen, wenn die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet ist und die Nacherfüllungsphase erfolglos durchlaufen ist. Die Antragstellerin hat indes davon Abstand genommen, die Antragsgegnerin zu 1 nach § 439 BGB auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen, sondern hat unmittelbar mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil sie der Ansicht ist, dass eine Nachbesserung des Mangels unmöglich sei (s. Anlage K2)

Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet (vgl. etwa LG Frankenthal, 8 O 208/15, Urteil vom 12.05.2016). Ungeklärt ist indes die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden kann.

Allgemein gilt, dass eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung auch dann anzunehmen ist, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rdnr. 938). Hierauf hat sich die Antragstellerin bereits in ihrem Klageentwurf berufen. Sie hat unter Darlegung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf Unterlagen vorgebracht, dass eine Nachbesserung nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug haben werde (Bl. 13ff. GA), was sie in der Beschwerdeinstanz insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens (Anlage BF9) vertieft hat (Bl. 169ff., 230ff. GA). Ferner ist von ihr bereits in dem Klageentwurf im Einzelnen unter Verweis auf Anlagen ausgeführt worden, dass Fahrzeuge, die von dem Abgasskandal betroffen seien, dauerhaft mit einem Makel behaftet seien, was zu einem merkantilen Minderwert führe (Bl. 23ff. GA). Da die von der Antragstellerin als solche schlüssig vorgebrachten und unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptungen, wonach eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich sei und es trotz der von den Antragsgegnern angedachten Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen werde, grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können (vgl. hierzu den Beweisbeschluss des LG Traunstein vom 10.06.2016, 6 O 1267/18, Anlage BF13), kann vorliegend der beabsichtigen Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht abgesprochen werden. Denn sollte eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sein, wäre grundsätzlich sowohl das Rücktrittsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 als auch das Schadensersatzbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 begründet.

Anzumerken ist, dass für den Fall, dass der Mangel folgenlos behoben werden kann, sich das Rücktrittsbegehren der Antragstellerin mit dem Landgericht als derzeit unbegründet darstellt. Denn die Antragstellerin muss sich dann auf das Durchlaufen der Nacherfüllungsphase verweisen lassen. Entgegen ihrer Ansicht ist mit dem Landgericht eine Nachbesserung unbeschadet eines längeren Zuwartens weder unzumutbar noch wegen arglistiger Täuschung entbehrlich. Denn die Antragsgegnerin zu 1 muss sich eine etwaige arglistige Täuschung der Antragsgegnerin zu 2 nicht zurechnen lassen. Demzufolge kommt hier zugunsten der Antragstellerin eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nicht in Betracht. Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Herstellers nicht zurechnen lassen (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 4339).“

Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat das Hin-und-Her-Verweisen?

© AllebaziB - Fotolia

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Schon älter ist die Anfrage eines Kollegen, die die gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Verweisung betraf. Es ging um folgenden Sachverhalt:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich vertrete einen Mandanten vor dem Amtsgericht G. Schöffengericht.

Das Schöffengericht hat das Verfahren nach § 270 StPO an das Landgericht A. verwiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.

Nun hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts das Verfahren wieder an das Schöffengericht verwiesen, da der Verweisungsbeschluss im Widerspruch zu Grundprinzipien der rechtstaatlichen Ordnung steht und unhaltbar ist.

Hat der Zurückverweisungsbeschluss die Wirkung eines neuen Eröffnungsbeschlusses? Müssen sämtliche Zeugen nun erneut angehört werden?

Wie ist diese Angelegenheit gebührenrechtlich zu bewerten?

Na, welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat nun das Hin-und-Her-Verweisen?