Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zweimal Bestellung zum Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren – altes oder neues Recht habe ich zur Sicherheit erst mal mit einer Gegen-/Rückfrage beantwortet, nämlich: „….warum ist denn noch einmal neu beigeordnet worden?„. Es kam dann die Antwort, die ich erwartetet hatte, und zwar: „Weil die erste Beiordnung auf das Strafbefehlsverfahren beschränkt war…..„.
Nun lassen wir mal dahingestellt, ob das so richtig ist – m.E. nicht -, aber wenn man davon ausgeht – und das tut das Gericht offenbar, dann kann man – und das habe ich – auf die Ausgangsfrage folgende Antwort geben:
Hallo, ok. Sehr schön. Dann greifen Sie das auf und schließen sich der (falschen) Auffassung an, dass die Beiordnung nicht auch für das weitere Verfahren gilt. Dann gilt für die neue Beiordnung neues Recht und die TG ist nach neuem Recht entstanden. Versuchen Sie mal die VG auch nach neuem Recht abzurechnen. Es ist zwar dieselbe Angelegenheit, so dass die Gebühr nicht noch einmal neu entsteht. Aber für den weiteren Zeitraum gilt das neue Recht mit den neuen Sätzen.“
Rechtlicher Ansatz ist für die Frage – neue Angelegenheit oder alte, die fortgeführt wird – der § 15 RVG. Für die Frage: Altes oder neues Recht muss man dann auf den § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgreifen. Für den Pflichtverteidiger kommt es auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Und der liegt bei der zweiten Beiordnung nach dem 01.08.2013, so dass die Sätze des 2. KostRMoG gelten. Das bedeutet eben, dass die Terminsgebühr nach neuem Recht anfällt. Und die gerichtliche Verfahrensgebühr m.E. auch. Sie ist zwar auch nach altem Recht entstanden, das Verfahren wird aber unter Geltung des neuen Rechts fortgesetzt. Zwar gibt es keine weitere Verfahrensgebühr, aber die neuen Gebührensätze sind zugrunde zu legen.
Die Fragestellerin hat versprochen über den Ausgang zu berichten.