So, nachdem der Beitrag gestern schon verfrüht online gegangen ist, hier dann jetzt richtig :-). Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat das Hin-und-Her-Verweisen?, hat ja immerhin eine Antwort gebracht, die ich dann mal hier einstelle. denn, kurz, knaap und richtig:
Es gilt § 20 RVG. Deshalb nur eine Verfahrensgebühr.
Höhe gem. 4112 VV, weil das LG das höchste mit der Sache befasste Gericht ist. Daran ändert nichts, dass wieder nach unten verwiesen wurde (vgl. Burhoff, RVG, Rn. 2333).
Terminsgebühr nach 4114 für vor dem LG stattgefundenen Termin. Evtl. weitere Termine am AG dann nach 4108 VV.
So ähnlich hatte ich dem Kollegen damals auch geantwortet, nämlich:
„…. Frage 1 verstehe ich nicht. Wieso neuer EÖB? Es ist doch bereits eröffnet. Die HV muss beim AG neu stattfinden, alle Zeugen müssen noch einmal gehört werden.
Gebührenrechtlich handelt es sich m.E. um dieselbe Angelegenheit. D.h., die gerichtliche Verfahrensgebühr ist nur einmal entstanden, allerdings aus dem landgerichtlichen Rahmen (LG Bad Kreuznach, AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282; Entscheidung finden Sie auf meiner HP). Das ist hier keine Zurückverweisung i.e.S.“
Dann dürfte es jetzt ja wohl klar sein.