Schon älter ist die Anfrage eines Kollegen, die die gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Verweisung betraf. Es ging um folgenden Sachverhalt:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich vertrete einen Mandanten vor dem Amtsgericht G. Schöffengericht.
Das Schöffengericht hat das Verfahren nach § 270 StPO an das Landgericht A. verwiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.
Nun hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts das Verfahren wieder an das Schöffengericht verwiesen, da der Verweisungsbeschluss im Widerspruch zu Grundprinzipien der rechtstaatlichen Ordnung steht und unhaltbar ist.
Hat der Zurückverweisungsbeschluss die Wirkung eines neuen Eröffnungsbeschlusses? Müssen sämtliche Zeugen nun erneut angehört werden?
Wie ist diese Angelegenheit gebührenrechtlich zu bewerten?
Na, welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat nun das Hin-und-Her-Verweisen?
Es gilt § 20 RVG. Deshalb nur eine Verfahrensgebühr.
Höhe gem. 4112 VV, weil das LG das höchste mit der Sache befasste Gericht ist. Daran ändert nichts, dass wieder nach unten verwiesen wurde (vgl. Burhoff, RVG, Rn. 2333).
Terminsgebühr nach 4114 für vor dem LG stattgefundenen Termin. Evtl. weitere Termine am AG dann nach 4108 VV.