Wer kennt ihn nicht? Den uralten und makabaren „Witz“, in dem der verstorbene Opa von seinen Angehörigen eingefroren wird, um ihn immer am Rentenzahltag ans Fenster zu stellen und dso weiter Opas Rente zu beziehen. Nun, ganz so schlimm war es in dem OLG Naumburg, Beschl. v. 13.05.2016 – 2 Rv 31/16 – zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Aber, es ging auch um nach dem Todes des Vaters des Angeklagten weiter gezahlten Rente. Der Angeklagte hatte als Erbe keine Mitteilung vom Todes seines Vaters an die Rentenzahlstelle gemacht, die weiterhin die monatliche Opferpension in Höhe von 250,– € auf das Konto des Verstorbenen zahlte. Von dem Konto hatte sich der Angeklagte dann von der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Kontokarte besorgt und vom Konto des Verstorbenen die Rente abgehoben. Er ist dann wegen wegen Betruges durch Unterlassen (§§ 263, 13 StGB) angeklagt worden. Im Raum stand die Frage; Garantenstellung des Erben gegenüber der Rentenzahlstelle.
Das OLG Naumburg sagt: Nein. Den Angeklagten traf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Garantenpflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt, das die Rente gezahlt hat. Sie kann insbesondere nicht aus § 60 Abs. 1 S. 2 SGB 1 hergeleitet werden, wo bestimmt ist, dass denjenigen, der eine Sozialleistung zu erstatten hat, eine Auskunftspflicht entsprechend § 60 Abs. 1 S. 1 SGB 1 gegenüber dem Leistungsträger trifft. Denn die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 SGB 1 treffen nach dessen Satz 1 nur denjenigen, der „Sozialleistungen beantragt oder erhält“. Sie gelten damit nach Auffassung des OLG zum einen nur für den Leistungsempfänger selbst und zum anderen nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens.
Offen gelassen hat das OLG die Frage, ob sich aus § 60 Abs. 1 S.1 SGB 1 für den Leistungsempfänger selbst eine Pflicht zur Mitteilung und Offenbarung von Tatsachen ergibt, aus der seine Garantenstellung zugunsten der Vermögensinteressen des Leistungsträgers folgt. Darauf hatten andere OLG abgestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2012 – III-3 RVs 31/12, OLG Braunschweig, Urt. v. 07.01.2015 – 1 Ss 64/14). Denn jedenfalls treffe eine solche nicht die Angehörigen nach dem Tod des Leistungsempfängers.
Also ist die Frage jetzt streitig. Ich habe es jetzt nicht näher geprüft, aber: Hätte das OLG nicht dem BGH nach § 121 Abs. 3 GVG vorlegen müssen?
Opa wohl eher „toT“ 😉
ups 🙁
Und § 263 (nicht 262) StGB
auch da ups 🙂