Ich hatte, das räume ich ein, die Frage des Kollegen, die zu dem RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wiederaufnahmeantrag der StA in „Schmierzettelform“, welche Gebühren bei Rücknahme? – geführt hat, nicht ganz eingestellt. Hier dann der Rest und meine Antwort:
“ ……. Bei einer erwarteten Kostenentscheidung zu Lasten Staatskasse stellt sich nun die Frage, welche Gebühren bei dieser Konstellation (gesetzlich) angefallen sind. Der Aufwand ähnelt ja stark dem erstinstanzlichen Verfahren beim AG, da wäre ohne Weiteres Grund- Verfahrens- und Erledigungsgebühr zu erwarten.
Im Wiederaufnahmeverfahren greifen ausschliesslich Nr. 4136 ff., eine Grundgebühr gibt es nicht, diese wird ersetzt durch Gebühr Nr. 4136. Hier war ich zwar mit der vollständigen Einarbeitung beschäftigt, der Antrag war aber kein Wiederaufnahmeantrag, sondern nur der Antrag, selbigen zurückzuweisen. Mangels Vorbemerkungen bereits im Ansatz schwierig zu lösen, es wurde zwar ein Antrag vorbereitet und eingereicht, aber dies war nicht der (eigentlich gemeinte) Wiederaufnahmeantrag. Analoge Anwendung wegen Regelungslücke oder wollte der Gesetzgeber in diesem Fall tatsächlich, dass der beauftrage RA bei Antrag der StA gebührenfrei arbeitet? Selbst der RA, der von einem (eigenen) Antrag abrät erhält ja schon die Gebühr 4136.
Da das Gericht auch nichts zur Zulässigkeit mitteilte/beschloss, stellt sich des Weiteren die Frage, ob es sich bei Beginn der Tätigkeit um den Verfahrensabschnitt 4137 oder eher 4138 handelte, zuguterletzt stellt sich noch die Frage, ob Gebühr Nr. 4141 analog durch Rücknahme des Wiederaufnameantrags der StA angefallen ist, da sich nicht nur die angestrebte Hauptverhandlung, sondern gleich auch das ganze weitere Verfahren erübrigt hat.
Dem Arbeitsaufwand würde nur die Kombination 4136, 4138 und 4141 gerecht werden, der Rechtspfleger wird wahrscheinlich 4141 und 4136 streichen und den Erstattungsanspruch der Mandantin mit einer Verfahrensgebühr (Mittelgebühr plus maximal 20% Toleranz) abspeisen.
Im Übrigen ist es schon interessant, welchen Aufwand hier Staatsanwälte(innen) für ein streng formelles Verfahren wie dem Wiederaufnahmeverfahren betreiben, während man als antragstellender Verteidiger -ohnehin nur mit üppiger Honorarvereinbarung- eine ganze Kanzlei mit 1-2 solchen Verfahren aufwandsbedingt lahmlegen kann.
Ich bin schon gespannt auf die Meinungen hierzu…..“
Ich habe dem Kollegen dann wie folgt geantwortet:
Hallo, sehr schönes Posting, für das ich ausdrücklich danke. Denn: Da werde ich in den nächsten Auflagen der Kommentare, an denen ich beteiligt bin, nacharbeiten müssen. Denn dort ist – ebenso wie in anderen Kommentaren auch – immer nur der Fall behandelt, dass der Verurteilte einen WA-Antrag stellt. Nicht aber der Fall, dass er sich gegen einen WA-Antrag der StA verteidigt. Der Fall ist bislang offensichtlich übersehen worden.
Zur Sache: M.E. sind die Nrn. 41436, 4137 VV RVG sicher angefallen. Die sind, wenn Sie sich mal den Wortlaut anschauen, auf jeden Fall auch erfasst. „Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags“ – Nr. 4136 und „Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags“ – Nr. 4137 VV RVG, die sich daran nahtlos anschließt und die Fertigung des Antrags umfasst. So für den WA-Antrag, dann aber auch für den Antrag auf Zurückweisung eines WA-Antrages.
Die Nr. 4141 VV RVG wird schwierig werden. Können Sie aber mal versuchen, obwohl ich da nicht viel Hoffnung habe.“
Was daraus geworden ist, kann ich leider nicht sagen. Denn ich habe – wie so oft – von der Sache nichts mehr gehört.
Und: Dass der WA-Antrag der StA in „Schmierzettelform“ gestellt war, hat natürlich auf die anwaltlichen Gebühren keine Auswirkungen.