Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Abgelegene Fragen/Probleme in Zusammenhang mit der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils, ist ohne Lösungsversuch geblieben. Kann ich verstehe, da die Frage ja auch – auf den ersten Blick – wirklich aus einem etwas abgelegenen Bereich zu stammen scheint. Es scheint aber nur so oder: Eben nur auf den ersten Blick. Ich räume ein: Habe ich auch nicht sofort erkannt und habe daher auch eine Antwort gegeben, die mir beim zweiten Hinschauen dann nicht „mehr gefiel“. ich habe dann zur Sicherheit mit dem Kollegen/Fragesteller telefoniert und mich wegen des Sachverhalts versichert.
Also: Es geht um die Tätigkeiten nach der Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Urteils, die grundsätzlich nach den §§ 48 ff. IRG erfolgt. Und damit liegt m.E. die Lösung auf der Hand. Denn anwendbar ist dann Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – also die Strafvollstreckung dieses – ehemals ausländischen – Strafurteils, das jetzt wie ein deutsches behandelt wir. Das hat dann nichts mehr mit Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG zu tun.
Entstanden sind hier m.E.
- die Nr. 4204 VV RVG für die Verteidigung im „strafvollstreckungsrechtlichen Erkenntnisverfahren“
- die Nr. 4204 VV RVG in Verbindung mit der Vorbem. 4.2 VV für die Verteidigung im „Beschwerdeverfahren“
- die Nr. 4303 VV RVG für den Gnadenantrag.
Die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG und nach Nr. 4303 VV RVG entstehen nach der Anm. zur Nr. 4303 VV RVG nebeneinander. Die Nr. 4204 VV RVG für die Verteidigung im „strafvollstreckungsrechtlichen Erkenntnisverfahren“ entsteht nur einmal. Auch wenn 5 Vollstreckungsaufschubanträge gestellt worden sind, handelt es sich m.E. nur um eine Angelegenheit i.S. des § 15 RVG.
Ohne Lösungsversuch, ts… meiner wurde als „Spam deleted“. Naja, war eh falsch 😉
Ist/war bei mir nicht angekommen….