Ein etwas „abgelegeneres“ Gebiet betraf die Anfrage der Mitarbeiterin eines Kollegen, die mich vor kurzem erreicht hat. Aber vielleicht gerade deshalb interessant:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich stehe gerade vor einem großen Abrechnungsproblem. Da Herr ppp. Sie persönlich von Seminaren kennt, hat er mir geraten, mich mit meinem Anliegen an Sie zu wenden:
Gegen unseren Mandanten wurde ein ausländisches Strafurteil rechtskräftig in Deutschland für vollstreckbar erklärt. Unsere Beauftragung erfolgte nach Rechtskraft der letzten obergerichtlichen Entscheidung (OLG). Unsere Tätigkeit umfasste Einzeltätigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung, konkret:
- 1 Gnadenantrag
- 1 Antrag auf Feststellung des Eintritts der Verjährung nach ausländischem Recht; gegen die ablehnende Entscheidung haben wir Beschwerde eingelegt. Gegen die ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts haben wir erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
- 5 Vollstreckungsaufschubanträge
Die Tätigkeit vor dem Verfassungsgericht haben wir gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abgerechnet. Insoweit ist mir alles klar.
Aber das Oberlandesgericht war vom Verfassungsgericht verpflichtet worden, eine gesonderte Kostenentscheidung für die Tätigkeit bis zur Verfassungsbeschwerde zu fällen. Das OLG hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die nicht näher spezifizierten Kosten zu tragen habe.
Frage: Was können wir für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vollstreckung bis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde abrechnen?“
Ich gebe die Frage dann mal weiter….