Sonderurlaub aus dem „Knast“?

© ogressie Fotolia.cm

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Mit der Gewährung von Sonderurlaub aus dem Strafvollzug befasst sich der LG Braunschweig, Beschl. v. 28.03.2013 – 50 StVK 212/13. Der Verurteilte hat im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen versucht, dass ihm die JVA sieben Tage Sonderurlaub gewährt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es im Wohnhaus der Familie, in dem seine Ehefrau mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern lebe, zu einem Wasserrohrbruch gekommen sei, der aufgrund des damit verbundenen Wasseraustritts bereits zur Schimmelbildung geführt habe. Aufgrund angespannter finanzieller Verhältnisse sei es seiner Ehefrau nicht möglich, den Schaden durch eine Fachwerkstatt beheben zu lassen. Er selber sei aufgrund seiner handwerklichen Fähigkeiten allerdings in der Lage, die nötigsten Arbeiten selber durchzuführen, um eine weitere Vergrößerung des Schadens zu verhindern.

Die JVa will nur einen Tag gewähren. Die StVK sagt: Sonderurlaub grds. ja, aber im Wege der einstweiligen Anordnung gibt es nicht mehr als zwei Tage. Denn:

„Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dem Verurteilten durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme ein schwerer unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteil entstehen würde, der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von dem Verurteilten vorgelegte Arbeitsschein bestätigt das Vorliegen eines Wasserrohrbruchs im Badezimmer des Wohnhauses der Familie und führt die im Einzelnen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten näher auf. Die Kammer geht davon aus, dass der Verurteilte grundsätzlich in der Lage ist, die in dem Arbeitsschein aufgelisteten Arbeiten durchzuführen. Dabei ist unerheblich, ob insofern eine fachgerechte Schadensbeseitigung erreicht wird. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der eingetretene Schaden bei weiterem Zuwarten vergrößert und der bereits vorhandene Schimmelbefall sich gerade auch für die minderjährigen Kinder des Verurteilten gesundheitsgefährdend auswirken kann. Die Gewährung von Sonderurlaub für 2 Tage ist nach Ansicht der Kammer ausreichend, um den akuten Schaden zu beseitigen. Sofern der Verurteilte darüber hinaus weiteren Sonderurlaub für eine vollständige Beseitigung des Schadens beantragen sollte, wird er mangels Eilbedürftigkeit darauf verwiesen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.“

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