Die Antworten auf meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheit? – – hier oder bei Facebook – sind schon alle in die richtige Richtung gegangen bzw. in die Richtung, die ich dem Kollegen auch als Antwort gegeben habe. Nach Rücksprache mit meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar, nämlich:
Es handelt sich um Verwaltungsrecht. Es entstehen also keine Gebühren nach Teil 4 oder 5 VV RVG, sondern eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Der Gegenstandswert berechnet sich nach dem Auffangwert von 5.000 €.
Wir haben beschlossen die Frage, die so bislang im RVG-Kommentar noch nicht enthalten war, dann in der 5. Auflage in dem Stichwort: „Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“.