Eine Frage, die häufiger an mich herangetragen wird/worden ist, ist die nach der Verjährung eines Pauschvergütungsanspruchs nach § 51 RVG. Manchmal ist es ja so, dass der Pflichtverteidiger – aus welchen Gründen auch immer – erst sehr spät seinen Pauschgebührenanspruch geltend macht. Und dann droht ggf. Verjährung bzw. die Verjährungseinrede der Staatskasse. Mir ist zwar nicht ganz verständlich, warum man eigentlich so lange wartet, aber: Manchmal ist es eben so und dass stellt sich die Frage: Ist das Kind in den Brunnen gefallen bzw. schaue ich als Pflichtverteidiger in die Röhre?
Und da man solche Fragen immer besser konkret behandeln/beantworten kann, nehme ich dafür exemplarisch folgenden Sachverhalt:
„Es wird vom Pflichtverteidiger in einem Verfahren eine Pauschgebühr beantragt. Das Verfahren endete erstinstanzlich durch Urteil des LG vom 27.o6. 2011. Dieses Urteil wird rechtskräftig durch Verwerfungsbeschluss des BGH v. 12.01.2012. Der Rechtsanwalt beantragt seine Pauschgebühr mit Schreiben vom 22. 12. 2015, und zwar in Höhe von 15.000,00 €. Die Bezirksrevisorin erhebt die Verjährungseinrede für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG. Sie meint, der Vergütungsanspruch sei in diesem Umfang mit Ablauf des 11.01. 2015 verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist habe insoweit mit Verkündung des Urteils des LG zu laufen begonnen und sei lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 11.01.2012 gehemmt gewesen. Für die Revisionsinstanz hat sie aber eine Pauschgebühr befürwortet.„
Nun? Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder nur für die Revisionsinstanz?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB), also mit Fälligkeit bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Also keine Verjährung.