Keine konkrete Anfrage eines Kollegen steckt hinter dem heutigen RVG-Rätsel, aber ein Problem, das in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt und in dessen richtiger Lösung eine Menge Geld stecken kann. Es geht z.B. um folgenden Sachverhalt:
„Gegen den Betroffenen sind 19 Bußgeldbescheide erlassen worden. Der Betroffene ist dann unter Freispruch im Übrigen wegen zwei der 19 verfolgten Verstöße verurteilt worden. Diese waren Gegenstand von zwei ursprünglichen Bußgeldverfahren 802 OWi 78/15 und 802 OWi 79/15. Der Verteidiger hat im (führenden) Verfahren 802 OWi 72/15, zu dem alle übrigen Bußgeldverfahren vom AG hinzuverbunden worden sind, Kostenfestsetzung beantragt. Dabei ist er von unterschiedlichen Angelegenheiten ausgegangen. Er hat im führenden Verfahren die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühren Nr. 5101 VV RVG und Nr. 5107 VV RVG sowie die Terminsgebühren Nr. 5108 VV RVG geltend gemacht. In den hinzuverbundenen Verfahren hat er jeweils di Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühren Nr. 5101 VV RVG und Nr. 5107 VV RVG angemeldet. Das AG hat dem Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise entsprochen. Es hat sämtliche Verfahren als dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG angesehen.“
Frage: Hat ein Rechtsmittel Erfolg, ja oder nein?
Den an dieser Stelle geposteten Kommentar habe ich gelöscht und den Kommentator wie folgt angeschrieben:
„Hallo, Sie hatten einen gebührenrechtlichen Beitrag in meinem Blog kommentiert. ich habe den nicht frei geschaltet, da der Kommentar mit dem Beitrag nichts zu tun. Ich bitte um themenbezogene Kommentare. Für allgemeine Justizkritik verweise ich auf Ihren Blog.“