Schon etwas länger schlummert in meiner „RVG-Rätsel-Datei“ die Anfrage eines Kollegen. Die hatte mich bereits Anfang des Jahres erreicht, und zwar wie folgt:
„Hallo, zunächst einmal ein gesundes neues Jahr.
Ich habe heute mal zwei Fragen zum Gebührenrecht:
Meine Mandantin hat Eintragungen im BZR, die auch im Führungszeugnis aufgeführt sind. Das führt dazu, dass Bewerbungen für sie letztlich sinnlos sind. Sie möchte nun geprüft haben, ob bzw. wann diese Eintragungen zu löschen sind. Insoweit soll sie auch vertreten werden.
1.) Ist diese Tätigkeit eine strafrechtliche i. S. d.. § 2 BerHG?
2.) Wenn nicht: Wie kann ich eine Vertretung abrechnen, ggf. nach welchem Gegenstandswert, falls kein Betragsrahmen gegeben ist?“
Na, wie sieht es mit Lösungsvorschlägen aus?
Außergerichtlich nach Teil 2 RVG, da Justizverwaltungssache mit Auffangstreitwert 5000 Euro wäre mein Tipp.
Pauschalhonorar vereinbaren, Vorschuss nehmen und gut ist.
@ n.n.: Das wäre eine praktische Lösung 🙂
Das ist eine polizeirechtliche/gefahrenabwehrrechtliche, also verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Abrechnung erfolgt vorgerichtl. nach RVG, VV, Teil 2. Gegenstandswert sind nach Ziff. 35.5 (analog) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig € 5.000,00.
Ich weiß, die Lösung ist schon raus, aber – bin ich wirklich der einzige, den die Frage nach § 2 BerHG irritiert?
Entweder ist es ein Beratungshilfemandat – dann VV 2501/2503 RVG – oder eben nicht (dann: siehe Auflösung)…