In dem Rätsel vom vergangenen Freitag ging es um: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich zweimal eine Verfahrensgebühr?.
Ich habe den Kollegen mit meiner Antwort wahrscheinlich enttäuscht. Denn: Die Verfahrensgebühr Nr. 5200 Abs. 4 VV RVG für die Tätigkeit in der Vollstreckung im Bußgeldverfahren ist m.E. nur einmal angefallen. M.E. handelt es sich nur um eine/dieselbe Angelegenheit, so dass die Gebühr Nr. 5200 Abs. 4 VV RVG nach den Grundsätzen des § 15 RVG auch nur einmal entsteht.
Aber vielleicht hat sich der Kollege ja meiner Auffassung nicht angeschlossen und hat die Festsetzung/Erstattung von zwei Gebühren beantragt. Dann bekommen wir zu der Frage dann vielleicht eine Entscheidung.
Und wenn wir schon Gebührenrecht machen, dann folgender Hinweis: Unser RVG-Kommentar „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014?, in dem auch solche Fragen behandelt sind, gibt es derzeit in einer Mängelaktion für nur 76,90 € statt 109 €. Zum Bestellformular geht es hier. Die Bestellung landet dann bei mir. – Werbemodus aus 🙂 .