Durch eine Nachricht bei LTO bin ich vor einiger Zeit auf den VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 02.12.2015 – VG 2 L 882/15 – aufmerksam geworden. Bei LTO gepostet unter: Pausen für stillende Polizistin – Eine Stunde am Tag muss sein... Den Beschluss habe ich beim VG angefordert und den Volltext jetzt erhalten. Ergangen ist der Beschluss in einem Eilverfahren, in dem die Polizeibeamtin mit ihrem Dienstherrn um Stillzeiten streitet. Die Polizeibeamtin hatte am 23.07.2015 die Bewilligung von Stillzeiten in Höhe von einer Stunde täglich für ihren am 07.07.2014 geborenen Sohn H. beantragt. Das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg hatte den Antrag abgelehnt, da der Anspruch gemäß § 7 MuSchG nicht auf unbestimmte Zeit bestehe. Zwar sei eine zeitlich festgelegte Obergrenze im Gesetz nicht vorgesehen, dennoch sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen bezahlten Freistellungsanspruch ganz ohne zeitliche Begrenzung nicht gewollt habe, so dass davon auszugehen sei, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der stillenden Mütter spätestens dann nicht mehr gegeben sei, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet habe.
Das sieht das VG aber anders und hat daher den Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Polizeibeamtin zum Abstillen, weitere Stillzeiten, längstens bis zum 31.03.2016, zu gewähren. Denn:
„Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 MuSchG ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Es ist nicht Ziel von § 7 MuSchG, stillenden Beamtinnen allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit zu gewähren. Vielmehr erstrebt die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten und der damit korrelierenden Alimentationspflicht des Dienstherrn einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG andererseits (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366). Eine Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck des Stillens nach § 7 Abs. 1 MuSchG kann daher nur erfolgen, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird (vgl.: BVerwG, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 – 5 AZR 79/84 -, juris).
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 MuSchG liegen für die begehrte Zeit bis 31. März 2016 bzw. zu dem Abstillen vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Vorschrift nicht auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes begrenzt. Maßgeblich ist nur, dass die Mutter stillt. Die Vorschrift enthält auch nicht den Begriff des „Säuglings“. Eine entsprechende Einschränkung der Vorschrift kann nach der Wesentlichkeitstheorie, wonach alle wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind und nicht der Verwaltung überlassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 49, 8; 84, 212, 226), nur der Gesetzgeber treffen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bislang auf eine zeitliche Einschränkung verzichtet hat, spricht gerade dafür, dass nur maßgeblich ist, dass die Mutter noch stillt und eine entsprechende Zeit dafür beansprucht.“
Wie es praktisch geht, kann ich mir nicht vorstellen… Nimmt die Polizeibeamtin den Sohn mit zum Dienst? Klinkt sie sich ggf. bei einem Einsatz aus mit den Worten: „Stopp, muss mal eben stillen“? Oder wie sonst wird das Stillen gestaltet? Nur Innendienst?
Und da fragt man sich noch, warum private Arbeitgeber ungern Frauen einstellen.
Und dann fragt man sich noch, warum sich alle beschweren, dass es so wenig Kinder mit Akademikermüttern gibt. Es wird auf längere Sicht privaten Arbeitgebern keine andere Wahl bleiben als Frauen einzustellen, wenn man sich die Studentenzahlen ansieht.
Eine solche Frage kann sich wirklich nur ein Mann stellen… Schon mal etwas davon gehört, dass man Muttermilch auch abpumpen kann?!
@ n.n.-2: Wäre schön, wenn Sie nicht denselben Nick nutzen würden wie andere Kommentatoren.
Im Übrigen: Abpumpen ist kein Stillen. Die abgepumpte Muttermilch kann per Fläschchen auch der Vater, die Oma oder sonst wer geben….