Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand an zwei Tagen, nur eine Gebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Antwort auf die Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand an zwei Tagen, nur eine Gebühr?, wird vielen nicht gefallen, mir gefällt sie auch nicht. Man muss aber der Realität, in diesem Fall der obegerichtlichen Rechtsprechung, tapfer in die Augen schauen. Und die geht nun mal in die Richtung, die ich dem Kollegen in meiner Antwort vorgegeben habe:

„Hallo,
sieht das OLG Düsseldorf leider so. A.A. OLG Stuttgart, StRR 2011, 357 = RVGreport 2011, 340 = Justiz 2011, 367, dürfte allerdings wohl nicht richtig sein.

Versuchen Sie es mit einer Pauschgebühr nach:
KG, NStZ-RR 2013, 232 = RVGreport 2013, 229 = JurBüro 2013, 360;
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 AR 1/13;

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2015 – 1 AR 9/13, StRR 2015, 196 = RVGreport 2015, 216 .“

Nur zur Klarstellung: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fällt nur einmal die Nr. 4302 VV RVG an. Das ist richtig, wenn man den in meinen Augen falschen Ansatz der OLG-Rechtsprechung mitmacht und die Tätigkeiten des Zeugenbeistands nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet. Wie gesagt, m.E. falsch – ich bleibe dabei, dass Teil Abschnitt 1 VV RVg einschlägig ist. Aber die überwiegende Meinung der OLG sieht das anders/falsch und ist leider nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Geht man von dem Ansatz aus, dann handelt es sich, wenn sich die Vernehmung über zwei oder mehr Tage erstreckt um eine Angelegenheit, so dass die Gebühr nach den Grundsätzen des § 15 RVG nur einmal entstehen kann. War die Vernehmung nicht nur unterbrochen, sondern beendet und es kommt dann zu einer erneuten/weiteren Vernehmung, entsteht die Gebühr m.E. noch einmal. Allerdings muss dann auch noch einmal als Zeugenbeistand beigeordnet werden.

Geht man – was richtig ist – von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aus, dann sind die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstanden. Klar, dass so viele Gebühren den OLG zum Teil nicht gefallen …..

2 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand an zwei Tagen, nur eine Gebühr?

  1. rajede

    Klar, dass so viele Gebühren den OLG zum Teil nicht gefallen …..

    Wieso ist das klar 🙁

    Das erinnert mich an eine kolportierte Aussage eines BGH-Strafrichters: „Es war gar nicht einfach an Ihrer Argumentation vorbeizukommen.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert