Heute dann mal etwas nicht so ganz Alltägliches, und zwar aus dem (Gebühren)Recht des Zeugenbeistandes. Der Kollege fragte:
„Hallo,
ich wurde als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Vernehmung erstreckte sich über zwei Verhandlungstage.
Nun soll lediglich einmal die Gebühr nach VV 4301 Nr. 4 gezahlt werden. Der Bezirksrevisor bezieht sich auf OLG Düsseldorf II-1 Ws 109/12, 1Ws 109/12. Ist dies korrekt oder ist die Gebühr zweimal in Ansatz zu bringen?“
Kurze Frage, kurze Antwort?
Es heißt Beistandsleistung bei einer Vernehmung, nicht bei einem Termin, daher dürfte dem OLG Düsseldorf zuzustimmen sein: Es kommt darauf an, ob die Vernehmung zwischendurch beendet, d.h. der Zeuge als solcher entlassen war und dann nochmals zu einer neuen Vernehmung geladen wurde, dann fällt die Gebühr zweimal an. Wird die Vernehmung hingegen von vorne herein beim ersten Termin unterbrochen, um sie im Folgetermin fortzusetzen, liegt nur eine Vernehmung vor, d.h. auch die Gebühr fällt nur einmal an. Natürlich unerfreulich für den Zeugenbeistand, wenn er für dieselbe reichlich magere Gebühr zweimal zu Gericht muss, aber warum soll es uns auch immer besser gehen als den Zivilisten, die immer nur eine Terminsgebühr pro Rechtszug kriegen.
Zunächst kommt es auf den Beiordnungsbeschluss und den dort festgelegten Umfang der Beiordnung an. Ist wie vorliegend eine Beiordnung als „Zeugenbeistand“ erfolgt, vermag ich hierin schon keinerlei Einschränkung der Beiordnung zu erblicken, mit der Folge, dass eine „Vollbeistandschaft“ vorliegt, die überhaupt nicht nach VV, Teil 4 Abschnitt 3, sondern wegen VV, Vorb. 4 Abs. 1 nach VV, Teil 4 Abschnitt 1 abgerechnet wird, analog der Abrechnung beim Vollverteidiger.