Die zusätzlichen Gebühren Nr. 4141 VV RVG und die Nr. 5115 VV RVG beschäftigen die Praxis sehr. Das merke ich an den vielen Fragen, die zu der Problematik kommen. Häufig sperrt sich die Staatskasse, aber noch viel häufiger die RSV. Zu dem Porblemkreis hat mich dann in vergangenen Woche folgende Frage eines Kollegen erreicht:
„5115 VV? RV sagt nein: Verkehrsunfall beim Einparken. Mdt. bestreitet Zusammenstoß und lehnt Verwarnungsgeld ab. Darauf Verteidigungsanzeige, AE-Gesuch, AE, Antrag auf Verfahrenseinstellung durch mich.
Hierauf „Verwarngeldangebot“ durch Verw.beh. über 30 € wg. §1 II, 49 StVO;§ 24StVG; 1.5 BKat. Mit Mdt. erörtert und entschieden, das Angebot anzunehmen.
5115 VV gilt auch im Verwarnungsverfahren. Liegt hier ein Anwendungsfall vor? Durch die Annahme des Verwarnungsgeldes ist ein Bußgeldverfahren verhindert worden.“
Wer hat eine Idee?
Ich habe zumindest keine Idee, was gegen eine entsprechende Anwendung sprechen sollte.
War das vorherige Verwarnungsgeld höher? Dann kann man das Entfallen einer möglichen HV auf eine Mitwirkung des Verteidigers zurückführen. Von alleine hätte die Bußgeldbehörde das (neuerliche) „Verwarngeldangebot“ nicht unterbreitet, sondern einen entsprechenden Bußgeldbescheid gemäß dem ursprünglichen Verwarnungsgeld erlassen. Und dieses hätte – schon denklogisch – zu einem Einspruch geführt, über nur in einer Hauptverhandlung hätte entschieden werden können.