Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Angeklagte auch den schlecht arbeitenden Pflichtverteidiger bezahlen?, war mal wieder eine, die von allgemeinerem Interesse war. Das sagt jedenfalls die Statistik 🙂 . Und ich kann es mir an sich mit den Antworten einfach machen und verweise nur auf die zu dem Posting eingegangenen Kommentare, die sich sehr schön und – zum Teil – auch sehr umfangreich, vor allem aber richtig, mit der Problematik auseinander gesetzt haben.
Ich hatte dem Kollegen natürlich auch geantwortet. Daraus hat sich dann noch ein kleines „Email-Hin-und-Her“ entwickelt, dass ich dann hier einstelle:
Meine erste Anwort:
Hallo, in aller Kürze: M.E. nein. Dem Kostenansatz über die Nr. 9007 KV GKG wird man nicht die Schlechterfüllung entgegenhalten können. Der Angeklagte hat auch nur einen Anspruch auf einen Verteidiger, nicht einen auf einen „guten“. Wer sollte auch überprüfen, ob eine Schlechterfüllung vorliegt.“
Darauf antwortet der Kollege dann noch einmal:
Sie sind aber schnell.
Nicht Schlechterfüllung, sondern Nichterfüllung. Nicht schlecht plädiert, kein Antrag, keine Begründung.
Sie meinen, er muß in einem Zivilprozeß eine Freistellungsklage bzw. Zahlungsklage erheben?
Er bekommt von der Justiz einen Pflichtverteidiger, den er im Zweifel nicht will, muß dessen Vergütung erstatten und kann dann zusehen, wie er zu seinem Geld kommt? Der Revisor prüft doch im Detail, ob die Vergütung angefallen ist, beispielsweise, ob er den Termin wahrgenommen hat und wie lange der Termin andauerte. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, ob ein Antrag gestellt wurde. Wohl eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens.
Sei’s drum.
Herzlichen Dank fürs Mitdenken und eine gute Woche und viele Enkelin-Kontakte.
Ich habe darauf dann wie folgt repliziert:
„Hallo, die Stellung des Antrags ist nicht Voraussetzung für das Anfallen der Terminsgebühr. Allein die Anwesenheit. Die Dauer des Termins spielt allenfalls für den Längenzuschlag eine Rolle. M.E. bringt das nicht.
Die Enkelin dankt.“
Und dann hat der Kollege „aufgegeben:
Oh. Peinlich. Nicht weitererzählen, höchstens anonym …
Weitererzählt habe ich, aber eben nur anonym – wie übrigens immer. Im Übrigen dürfte es auch im schwer fallen, in einem Zivilverfahren einen „Schadensersatzanspruch“ durchzusetzen. Der nach seinen Angaben schlecht verteidigte Angeklagte müsste ja die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs nachweisen, was ihm kaum gelingen wird. Denn es müsste ja u.a. das nicht gehaltene Plädoyer kausal für die Verurteilung gewesen sein.
Der Schaden besteht nicht in der Verurteilung, sondern in der nicht erbrachten Leistung, für die ein Entgelt entrichtet wurde.
auch dann wünsche ich viel Erfolg bei der Klage 🙂
Wie wäre es mit § 812 BGB i . V. m. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB analog? Die Möglichkeit zur Kündigung war ja nicht gegeben. Möglicherweise hätte dafür aber zumindest die Aufhebung der Beiordnung beantragt werden müssen.
Das ist doch nur ein schlechter Scherz, oder? Wie kann aus der Tatsache, dass der Pflichtverteidiger keinen Antrag stellt eine mangelhafte Vertretung geschlussfolgert werden? Der Pflichtverteidiger hat für ein faires Verfahren zu sorgen. An einem Plädoyer oder nichtgestellten Anträgen wird man diese Grundforderung jedoch schlechterdings nicht festmachen können.