Taufrisch, weil nämlich erst gestern „reingekommen“, ist die Frage, die Kollegen, die als Pflichtverteidiger bestellt waren, in Zusammenhang mit einer Zurückverweisung und Neuverhandlung beschäftigt hat. Sie lautete:
„Der Kollege ist vor der letzten RVG-Anhebung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 als Plfichtverteidiger bestellt worden. Er verteidigt den Angeklagten beim LG. Dieser wird verurteilt. Das Urteil wird vom BGH aufgehoben. Das Verfahren wird zurückverwiesen. Jetzt steht die neue Hauptverhandlung an. Verdient der Pflichtverteidiger nun seine Gebühren nach altem oder nach neuem Recht?“
Der Kollege, der die Frage gestellt hat, war nur „Bote“ aus einer Runde von Verteidigerkollegen, in der man sich nicht ganz einig war. Wer kann helfen? Bitte nicht der Kollege, dem ich die Frage schon beantwortet habe. Solche oder ähnliche Fragen kommen derzeit viel. Das zeigt, dass das 2. KostRMoG in der Praxis angekommen ist 🙂 .
Ist das nicht die selbe Frage wie hier: https://blog.burhoff.de/2014/07/ich-habe-da-mal-eine-frage-altesneues-recht-nach-zurueckverweisung/
Aufmerksamer Leser -ich hatte es nicht mehr auf dem Schirm 🙁